Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

20 AK Infoservice Gefährdungsmeldung als Verpflichtung und zur Schadensentlastung Die Gefährdungsmeldung kann auch z.B. als Überlastungsanzeige , Gefähr- dungsanzeige oder Strukturmangelanzeige bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um eine schriftliche Information an die Vorgesetzten bzw. die Arbeitgebe- rin oder den Arbeitgeber über eine gefährliche Situation, die einen drohenden Schadenseintritt beschreibt. Mit der Gefährdungsmeldung erfüllt die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter ihre/seine Treuepflicht gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber. Damit sichern sich die Beschäftigten auch gegen Scha- denersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis ab. Wer? Grundsätzlich hat jede Person die Möglichkeit, eine Gefährdungsmel- dung für ihren Aufgabenbereich zu verfassen. Idealerweise wird diese von al- len Betroffenen solidarisch gemeinsam verfasst und unterschrieben. An wen? Im Normalfall an die direkte Dienstvorgesetzte oder den direkten Dienstvorgesetzten. Wenn diese oder dieser nicht erreichbar ist, ist die nächs- te Hierarchie-Ebene zu kontaktieren. Das gilt auch dann, wenn von der (un- mittelbaren) Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten nicht in einer angemesse- nen Frist darauf reagiert wird. Inhalt Die Form der Meldung ist grundsätzlich frei. Aus Gründen der Nachvollzieh- barkeit empfehlen wir die schriftliche Form. PROBLEM /URSACHE An erster Stelle steht die Beschreibung des vorliegenden Problems. Meist ergibt sich dieses aus der Änderung von Rahmenbedingun- gen, zum Beispiel „aufgrund des geänderten Personalschlüssel“ oder „durch das erhöhte Arbeitspensum“. MÖGLICHE FOLGEN Der wichtigste Punkt ist die Beschreibung der konkreten Gefährdung. Beispiele: „Daher kann (im Einzelfall) die notwendige (angemessene) Verrichtung der Tätigkeit nicht mehr gewährleistet werden“, „Des- wegen ist das Patientenwohl gefährdet“, „Aus diesem Grund kann eine Schädigung der Patientinnen nicht ausgeschlossen werden.“

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