Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

22 AK Infoservice ARBEITSRECHT Für die Einstufung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Kol- lektivverträge oder Gehaltsordnungen spielt es keine Rolle, ob eine „alte“ Aus- bildung an einer Akademie oder eine „neue“ Ausbildung an einer Fachhoch- schule absolviert wurde. Die berufsrechtlichen Befugnisse sind dieselben. Beispiel In NÖ macht es im öffentlichen Dienst einen Unterschied, ob man als MTD bei Patientinnen und Patienten arbeitet. Ohne Patienten- kontakt werden die Berufsangehörigen in die Gehaltsklasse 11 ein- gestuft. Mit Patientenkontakt erfolgt eine Einstufung in die Gehalts- klasse 12. Das Anfangsgehalt beträgt in der Regel für eine Vollzeitbeschäftigung in der NÖ Gehaltsklasse (NOG) 11 monatlich etwa € 2.840,– brutto und in der NOG 12 ca. € 3.040,–. Eine Ausnahme stellt die Berufsein- stiegsphase dar. In dieser Zeit wird nicht das volle Gehalt gezahlt. Nach 10 Jahren liegt die NOG 11 bei ungefähr € 3.150,– und die NOG 12 bei fast € 3.380,–. Alle Zahlen geben das Lohnniveau von Jänner 2018 wieder. Im privaten Sektor ist der Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreichs bedeutend. Alle MTDs befinden sich hier in der Verwendungsgruppe (VGr) 8, obwohl für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit akademischem Ab- schluss eigentlich die Verwendungsgruppe 9 vorgesehen ist. Das Anfangs- gehalt für eine Vollzeitbeschäftigung in der VGr. 8 beträgt € 2.400,- brutto monatlich. Nach 10 Jahren liegt der Verdienst bei € 2.900,-. Kollektivverträge im Bereich der Gesundheitsberufe werden häufig von Ver- bänden von Dienstgeberinnen und Dienstgebern mit freiwilliger Mitgliedschaft abgeschlossen. Mangels Mitgliedschaft aller in der Branche tätigen Dienst- geberinnen und Dienstgeber umfasst der Geltungsbereich der Kollektivver-

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