Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
24 AK Infoservice mitgedacht werden. Sie stecken sozusagen den Rahmen für das Weisungs- recht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers – etwa in der Person der Abteilungsleitung -, aber auch für die Anordnungen der Ärztinnen und Ärzte ab. Das nichtärztliche medizinische Personal darf nur Tätigkeiten übernehmen, für die es ausgebildet ist und welche die aktuellen Rahmenbedingungen gerade zulassen. Die Ausführung darf verweigert werden, um sich nicht der Gefahr einer erhöhten Haftung auszusetzen. Wenn man als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer einer Weisung nicht folgt, sind normalerweise dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten, z. B. Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis. Anders ist es hingegen, wenn man die Tätigkeit verweigert, aber genau be- gründet, warum. Argumente dafür sind mangelnde Ausbildung oder Kenntnisse. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, z. B. Schwangerschaft, Bandscheibenprobleme. Es ist wichtig, dass der gesamte Vorgang genau dokumentiert wird. Überneh- men Angehörige von MTD Berufen dennoch die Tätigkeit, die sie nicht aus- üben können, nennt man das „Einlassungsfahrlässigkeit“ . Das begründet eine eigene Haftung. Weisungen und Anordnungen Diese können auch im Dienstbetrieb von MTDs eine Rolle spielen. Ärztinnen und Ärzte tragen zwar die Anordnungsverantwortung, der gehobene medizi- nisch-technische Dienst aber trägt immer die Durchführungsverantwortung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes arbeiten fachlich weisungsfrei. Diese Eigenverantwortlichkeit be- stimmt die Grenzen der Haftung.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=