Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

26 AK Infoservice Manchmal ist eine ArbeitnehmerInnenveranlagung aber auch für nichtselb- ständig Beschäftigte verpflichtend. Das ist unter anderem der Fall, wenn Sie zwei oder mehrere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder wenn Sie neben Ihrem Arbeitsverhältnis noch andere Einkünfte, wie z. B. aus Honorarnoten haben. Es gibt aber auch noch andere Gründe, bei denen Sie zu einer Arbeit- nehmerInnenveranlagung verpflichtet sind. Die vollständige Liste der Pflicht- veranlagungsgründe finden Sie auf der AK Homepage oder in der AK Bro- schüre „Steuer Sparen“. Einkünfte aus selbständiger Arbeit Wenn Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben, dann gelten Sie aus steu- errechtlicher Sicht als Unternehmerin oder Unternehmer. Das bedeutet, dass Sie für die Versteuerung Ihres Einkommens selbst verantwortlich sind. Dafür müssen Sie bis zum 30. April des Folgejahres, bzw. mit FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Sie n neben Ihrem Arbeitsverhältnis auch noch selbständige Einkünfte, z. B. aus Honorarnoten, erzielen n oder Ihren Beruf auf Basis eines freien Dienstverhältnisses oder als Neue Selbständige oder Neuer Selbständiger ausüben. Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind Sie aber nur dann ver- pflichtet, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten: n Sie haben im betreffenden Jahr auch Einkünfte aus einem Arbeitsverhält- nis: Sie müssen die Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit mehr als 730 Euro im Jahr betragen und Ihr gesamtes Jahreseinkommen zusammen mehr als 12.000 Euro be- trägt. n Sie haben nur selbständige Einkünfte: Sie müssen ab einem Jahresein- kommen von 11.000 Euro eine Einkommensteuererklärung einreichen. Die Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie, indem Sie von Ihren Einnahmen, das sind die Bruttobezüge ohne allfälliger Umsatzsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und berufliche bedingten Ausgaben abziehen. Das können z. B. Fahrtkosten für dienstliche Reisen, Ausbildungskosten oder Ausgaben für Arbeitsmittel wie z. B. Arbeitskleidung sein. Haben Sie keine

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