Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

28 AK Infoservice SOZIALVERSICHERUNGSRECHT Allgemeines für unselbständig Beschäftigte Liegt Ihr Bruttoeinkommen aus einem Dienstverhältnis über der Geringfügig- keitsgrenze (2018: 438,05 €), sind Sie voll sozialversichert (= Kranken-, Pensi- ons-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung). Liegt Ihr Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie nur unfallver- sichert. Sie können sich in diesem Fall im Jahr 2018 bei der Krankenkasse um 61,83 € in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Kranken- und pensionsversichert sind Sie zum Beispiel auch n wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, n wenn Sie Krankengeld erhalten. Kindererziehungszeiten zählen bis zum 4. Geburtstag des Kindes als Zeiten für die Pensionsversicherung. Wie steht es um meine Versicherung während der Ausbildung? Während der Ausbildung an einer Fachhochschule sind Sie unfallversichert. Eine Selbstversicherung (z. B. für Studierende) in der Kranken- und Pensions- versicherung ist aber möglich. Besuchen Sie als Berufsberechtigte oder Berufsberechtigter Fort- und Son- derausbildungen, unterliegen diese nicht der Pflichtversicherung. Haben Sie aber zu diesem Zeitpunkt ein pflichtversichertes Beschäftigungsverhältnis, dann sind Sie über dieses versichert. Wenn Sie Beamtin oder Beamter sind, kann ein anderes Pensions- recht für Sie zur Anwendung kommen. Bitte wenden Sie sich an die Personalstelle Ihrer Dienstgeberin oder Ihres Dienstgebers.

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