Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
AK Infoservice 31 Erforderliche Versicherungszeiten: Wenn Sie ab 1955 geborenen sind, können Sie in Alterspension gehen, wenn Sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben haben. Davon müssen Sie mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) auf- grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben. Schwerarbeitspension Für gehobene medizinisch-technische Dienste könnte eine Schwerarbeits- pension in Frage kommen. Die Schwerarbeitspension gilt für Männer und Frauen, die über eine bestimmte Dauer unter psychisch und physisch beson- ders belastenden Bedingungen Schwerarbeit geleistet haben. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: n Vollendung des 60. Lebensjahres (geschlechtsneutral) n Erwerb von 45 Versicherungsjahren n Schwerarbeit durch mindestens zehn Jahre in den letzten zwanzig Jahren vor dem Pensionsstichtag Unter Schwerarbeit fallen Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von sechs Stunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt. MTDs können die Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension auch erfül- len, wenn sie schwere körperliche Arbeit leisten (mehr als 1400 Arbeitskalorien bei Frauen, mehr als 2000 Arbeitskalorien bei Männern). Eine Tätigkeit als Physiotherapeutin (nur bei Frauen) gilt grundsätzlich als schwere, körperliche Arbeit, insoweit nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden. Sie können beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten stellen. Berufsunfähigkeitspension / Invaliditätspension Eine berufliche Tätigkeit als gehobener medizinisch-technischer Dienst kann hohe Anforderungen an die psychisch-emotionale und die körperliche Belast- barkeit der Beschäftigten stellen. Lassen gesundheitliche Probleme eine wei-
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=