Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

AK Infoservice 33 Unfallversicherung Allgemeines Jede Person in einem Beschäftigungsverhältnis ist unfallversichert, auch bei ge- ringfügiger Beschäftigung. Den gesamten Betrag zur Unfallversicherung zahlt der Dienstgeber. Die Unfallversicherung bezieht sich auf Ihre Erwerbstätigkeit und schützt vor Schäden an Ihrer Person, keine Sachschäden. Geschützt sind Sie während der gesamten Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber muss im Falle eines Unfalls keinen Schadenersatz zahlen, diesen finanziert die Unfallversicherung aus den Unfallversicherungsbeiträgen. Verfahrensweg Damit Sie Leistungen aus der Unfallversicherung beziehen können, muss der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt sein. Grundsätzlich ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zur Meldung eines Unfalls verpflichtet. Sind Sie nicht si- cher, ob der Unfall gemeldet wurde, raten wir Ihnen selbst eine Meldung bei der AUVA zu machen. Leistung Nach einem Arbeitsunfall bekommen Sie eine umfassende Krankenbehand- lung und – wenn nötig – Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Gesund- heit, am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich. Die Arbeitgeberin oder der Ar- beitgeber zahlt keinen Schadenersatz, Schadenersatz bekommen Sie in Form einer Versehrtenrente von der Unfallversicherung, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit in ausreichendem Maß gemindert ist. Beispiele Arbeitsunfall Arbeitsunfall: Sie steigen an Ihrem Arbeitsplatz auf eine Leiter, fallen herunter und erleiden dabei einen Armbruch. Wegunfall: Sie sind in der Früh amWeg zu Ihrem Arbeitsplatz, es kommt zu einem Verkehrsunfall und Sie erleiden eine Gehirnerschütterung. Achtung bei Anlageschäden: Sie heben eine Person aus dem Bett und verspüren plötzlich starke Schmerzen im Rücken. Es wird ein Bandscheibenvorfall festgestellt. In solchen Fällen greift die Unfallver- sicherung nur, wenn sich eine bereits vorhandene krankhafte Veranla- gung insbesondere durch diesen Unfall verschlechtert. Waren die Bandscheiben bereits abgenützt und hätte ein anderes alltägliches Er- eignis den Vorfall auslösen können, greift die Unfallversicherung nicht.

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