Das Recht der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

4 AK Infoservice ALLGEMEINES Zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zählen sieben Berufe: n der physiotherapeutische Dienst n der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst n der radiologisch-technische Dienst n der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst n der ergotherapeutische Dienst n der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst n der orthoptische Dienst Die Ausübung dieser Tätigkeiten erfolgt grundsätzlich nach ärztlicher Anord- nung eigenverantwortlich. Berufsbezeichnung und Berufsbild Der physiotherapeutische Dienst Berufsbezeichnung Für Personen, die berufsmäßig zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind, lautet die Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut. Berufsbild Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut wendet physiotherapeuti- sche Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusam- menhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation an. Dazu zählen insbesondere n mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungsthe- rapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, n Atemtherapie, n alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ult- raschalltherapie,

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