Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

18 AK Infoservice n Verabreichung von Arzneimitteln – lokal, transdermal, gastrointestinal und/ oder über den Respirationstrakt n Verabreichung von Insulin und blutgerinnungshemmende Arzneimittel durch subkutane Injektionen n standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnah- me aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) n Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern n Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren n Durchführen einfacher Wundversorgung, das Anlegen von Wickeln, Ban- dagen und Verbänden n Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden n Absaugen der oberen Atemwege sowie des Tracheostomas in stabilen Pflegesituationen n Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blut- druck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Aus- scheidungen) n einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen n die Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest n das Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden n das Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, aus- genommen bei Kindern n den Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgän- gigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben n das Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewe- gungsschienen nach vorgegebener Einstellung. Darf die Pflegefachassistenz Kochsalzinfusionen subkutan anhängen? Nein. Die Pflegefachassistenz darf nur die oben angeführten Tätigkeiten ausführen.

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