Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 19 Anordnung Die Pflegefachassistenz darf nur auf Anordnung tätig werden. Ein Tätigkeit- werden ohne Anordnung ist daher auch dann nicht vorgesehen, wenn eine ärztliche Maßnahme nach Einschätzung der Berufsangehörigen erforderlich wäre. Pflegemaßnahmen können auf Anordnung des gehobenen Dienstes für Ge- sundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden. Die Mitwirkung bei Diag- nostik und Therapie kann im Einzelfall einerseits auf direkte Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes erfolgen. Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit ge- geben, dass die Tätigkeit auch von einer diplomierten Pflegeperson weiter- delegiert wird. Möchte eine Ärztin oder ein Arzt eine solche Weiterdelegation ausschließen, muss sie bzw. er dies in der ärztlichen Anordnung anführen. Im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie haben ärztliche An- ordnungen schriftlich zu erfolgen. Im extramuralen Bereich (z. B. bei den Mo- bilen Diensten) müssen die Pflegemaßnahmen verpflichtend schriftlich ange- ordnet werden. Sofern die Dokumentation gewährleistet ist, ist dies auch z.B. per Telefax oder E-Mail möglich. Eine Anordnung wird in der Regel so zu erteilen sein, dass klar ist, n welche Berufsgruppe bzw. Person ( wer? ) n welche konkrete Tätigkeit bzw. Maßnahme ( was? ) n zu welchem Zeitpunkt bzw. mit welcher Zeitdimension ( wann? ) n bei welcher Patientin oder welchem Patienten ( wem? ) und n gegebenenfalls auch auf welche Art und Weise ( wie? ) durchzuführen hat. Pflegefachassistentinnen und -fachassistenten können der fachlichen Richtig- keit der Anordnungen vertrauen, außer eine Anordnung ist erkennbar falsch. Maßstab für die Erkennbarkeit ist ihr Fachwissen, das sie aufgrund ihres Be- rufsbildes besitzen. Wenn eine Pflegefachassistentin oder ein –fachassistent daher aufgrund der Ausbildung weiß oder wissen musste, dass eine Anord- nung zu einem Schaden führen wird, besteht eine Warnpflicht. Diese Ver- pflichtung zur Warnung kann in gravierenden Fällen bis zur Dienstverweige- rung führen.

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