Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

20 AK Infoservice Eigenverantwortlichkeit Die Pflegefachassistenz ist zur eigenverantwortlichen Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt. Weder für die pflegerischen Maßnahmen noch für die ärztlichen Tätigkeiten (Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie) ist eine verpflichtende Aufsicht vorgesehen. Vielmehr arbeiten sie im Rahmen ihres Berufsbildes fachlich weisungsfrei, sie haften daher auch für Schäden, die sie aufgrund einer nicht fachgemäßen Behandlung verursachen. Im Einzel- fall kann die Ärztin oder der Arzt bzw. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eine Aufsicht vorsehen. Dies wird vor allem bei besonders gefahrengeneigten Tätigkeiten der Fall sein. Sachverständige Berufsausübung Weil Gesundheitsberufe über ein besonderes Fachwissen verfügen, gelten sie nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) als Sachverständi- ge. Sie sind daher auch dann verantwortlich, wenn sie gegen Bezahlung in Angelegenheiten ihrer Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteili- gen Rat erteilen oder eine fehlerhafte Handlung setzen. Ob eine Pflege-/Betreuungshandlung entsprechend sachverständig erbracht wurde, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 2 beurteilt am Handeln einer n gewissenhaften, n einsichtigen, n pflichtgetreuen, n besonnenen und n der Situation entsprechend ausgebildeten n (durchschnittlichen) Person n aus der jeweiligen Berufsgruppe (z. B. Ärztin/Arzt, DGKP, PA, PFA), n die durch ständige Fort- und Weiterbildung n über Kenntnisse des jeweiligen Standes der Wissenschaft verfügt. Nur wenn die Pflegeperson in der Lage gewesen wäre, die gebotene Sorgfalt einzuhalten, ist ihr ein Fehler vorwerfbar. Das auch nur dann, wenn Tätigkeiten übernommen werden, obwohl die entsprechenden Kenntnisse dafür fehlen (z. B. mangels hinreichender Fort- und Weiterbildung). Wer eine Tätigkeit ver- richtet, zu der sie oder er nicht befähigt, nicht berechtigt oder ihr nicht ge- 2 Vgl. z.B. OGH JBL 1994, 125

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