Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 21 wachsen ist, setzt sich der Gefahr der Einlassungs- bzw. Übernahmefahrläs- sigkeit aus. Es reicht dann nicht aus „nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben“. Wird daher von einer oder einem Berufsangehörigen die Durchführung einer Tätigkeit verlangt, für welche ihr oder ihm die Kenntnisse bzw. Fertigkeiten fehlen oder die Sicherheit der Ausführung nicht gewährleistet ist, muss diese verweigert werden. Die anordnende Person ist darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (Aufklärungspflicht). Erfolgt dennoch eine Behandlung und tritt ein Behandlungsfehler ein, dann trifft die nicht qualifizierte Person ein Verschulden. Die Grenze liegt dort, wo auch einer erfahrenen Person derselben Berufsgruppe der gleiche Fehler un- terlaufen wäre. Berufsberechtigung Zur Ausübung der Pflegeassistenz sind Personen berechtigt, die n eigenberechtigt sind, n die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche, gesundheitliche Eig- nung und n die Vertrauenswürdigkeit besitzen, n über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, n einen entsprechenden Qualifikationsnachweis erbringen und n ab 01.07.2018 in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsbe- ruferegister-Gesetz eingetragen sind. Was wird unter Eigenberechtigung verstanden? Volle Eigenberechtigung wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährig- keit) erreicht und setzt Entscheidungsfähigkeit voraus. Was wird unter gesundheitlicher Eignung verstanden? Die gesundheitliche Eignung ist gegeben, wenn man physisch, psychisch und geistig in der Lage ist, den Beruf fachgerecht auszuüben. Zudem bedarf es der Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychi- schen Anforderungen zu entwickeln (Psychohygiene). Bei Vorliegen schwerer,

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