Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 23 Berufsausübung Eine Berufsausübung der Pflegefachassistenz ist n in einem Dienstverhältnis und n im Wege der Arbeitskräfteüberlassung möglich. Die Pflegefachassistenz kann zu folgenden Institutionen beziehungsweise Personen in einem Dienstverhältnis stehen: n Krankenanstalten n Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen n Freiberuflich tätige Ärztin oder tätiger Arzt n Gruppenpraxen gemäß des Ärztegesetzes 1998 n freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege n Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbie- ten n Justizbetreuungsagenturen Ist eine freiberufliche Ausübung der Pflegefachassistenz möglich? Eine freiberufliche Ausübung der Pflegefachassistenz ist nicht möglich. Ist die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Pflegefachassistenz als Angestellte in einem privaten Haushalt möglich? Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) zählt die Einrichtungen beziehungsweise Personen, zu welchen eine Berufsausübung in einem Dienstverhältnis möglich ist, vollständig auf. Da die Möglichkeit eines Dienst- verhältnisses zu einer Privatperson in der Aufzählung nicht aufgelistet wird, ist ein Dienstverhältnis von Angehörigen der Pflegeassistenzberufe zu einer Pri- vatperson nicht zulässig. Welche Institutionen fallen unter „sonstige Einrichtungen, die unter ärzt- licher oder pflegerischer Leitung stehen“? Zu den „sonstigen Einrichtungen“ zählen zum Beispiel Kuranstalten im Sinne des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) sowie Pflegeheime, die unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen.

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