Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

24 AK Infoservice Aus-, Fort-, Weiterbildung Bei den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen unterscheidet man zwi- schen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Ausbildung Der Begriff Ausbildung bezeichnet den Bildungsweg bis zum Abschluss der Grundausbildung in der Pflegefachassistenz. Die Ausbildung dauert bei Vollzeit zwei Jahre, bei Teilzeit entsprechend länger. Insgesamt sind 3200 Stunden zu absolvieren, davon mindestens die Hälfte an Theorie und mindestens ein Drittel an Praxis. Die Ausbildung kann an einer Gesundheits- und Krankenpflege- schule oder in Lehrgängen erfolgen. Möglich ist auch eine Ausbildung im Rah- men eines Dienstverhältnisses, in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung oder gemeinsam mit einer anderen Ausbildung. Details regelt eine Ausbil- dungsverordnung. Kann man die Pflegefachassistenz als berufliche Erstausbildung erler- nen? Personen, die noch keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben, können auch in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz einsteigen. Fortbildung Alle fertig ausgebildeten Angehörigen der Gesundheitsberufe müssen sich re- gelmäßig fortbilden. Daher müssen sich auch Pflegefachassistentinnen und -fachassistenten über die neuesten Entwicklungen in der Gesundheits- und Krankenpflege informieren und die bisher erworbenen Kenntnisse und Fertig- keiten vertiefen, egal ob sie sich gerade in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden oder nicht. Auch wer sich in Mutter- bzw. Vaterschaftskarenz befin- det, arbeitslos ist oder vorübergehend einer anderen Tätigkeit nachgeht, un- terliegt der Fortbildungspflicht. Innerhalb von 5 Jahren müssen mindestens 40 Fortbildungsstunden absol- viert werden, pro Jahr also durchschnittlich 8. Es muss aber nicht jedes Jahr regelmäßig diese Stundenanzahl sein. Teilnehmende einer Fortbildungsveranstaltung erhalten eine Bestätigung. Ver- absäumt man, die nötigen Fortbildungsstunden zu absolvieren, gibt es keine

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