Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
26 AK Infoservice DIPLOMIERTE GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE Berufsbezeichnung und Berufsbild Die Berufsbezeichnung lautet „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege- rin“ und „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ (DGKP). Die Absol- vierung von Sonderausbildungen, nunmehr Spezialisierungen, speziellen Grundausbildungen oder Weiterbildungen berechtigt dazu, die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung nach der Berufsbezeich- nung anzufügen. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verant- wortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Al- tersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen, in mobilen, ambulanten, teil- stationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Ver- sorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze. Auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse tragen Diplompflegeperso- nen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstüt- zung des Heilungsprozesses, Linderung und Bewältigung von gesundheitli- cher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität bei. Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärztinnen und Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch. Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhal- tung der Behandlungskontinuität bei.
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