Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
30 AK Infoservice n Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Aus- tauschsystemen, n Anlegen von Mieder, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungs- schienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes n Bedienung von zu- und ableitenden Systemen n Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungs- geräten einschließlich Bedienung derselben n Durchführung standardisierter diagnostischer Programme n Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z.B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP) n Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie bestimmten Laien 3 , de- nen einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung. Weiterverordnung von Medizinprodukten Die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung Medizinprodukte wei- ter zu verordnen. Die Berechtigung zur Weiterverordnung gilt jedoch nur solan- ge, bis sich die Situation ändert und damit entweder die Einstellung der Weiter- verordnung oder die Rückmeldung an die Ärztin oder den Arzt erforderlich ist oder die Anordnung geändert wird. Umfasst sind Medizinprodukte in folgenden Bereichen: n Nahrungsaufnahme n Inkontinenzversorgung n Mobilisations- und Gehhilfen n Verbandsmaterialien n prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte n Versorgung des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies der anordnenden Ärztin oder dem anordnenden Arzt mitzuteilen. 3 Siehe §§ 50 a und 50 b Ärztegesetz 1998
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