Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
32 AK Infoservice Spezialisierungen Zu den erweiterten und speziellen Tätigkeitsbereichen des gehobenen Pflege- dienstes zählen setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben. Anordnung und Eigenverantwortlichkeit Die pflegerischen Maßnahmen fallen in den Kernkompetenzbereich des ge- hobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. In diesem Bereich ist daher auch keine ärztliche Anordnung vorgesehen. Anders ist die Situation bei Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der medi- zinischen Diagnostik und Therapie bzw. bei der Weiterverordnung von Medi- zinprodukten. In diesem Fall darf diplomiertes Gesundheits- und Krankenpfle- gepersonal nur nach ärztlicher Anordnung tätig werden. Ein Tätigkeitwerden ohne Anordnung ist daher auch dann nicht vorgesehen, wenn eine ärztliche Maßnahme nach Einschätzung der Berufsangehörigen erforderlich wäre. Jede ärztliche Delegation bedarf einer eingehenden Untersuchung und Beur- teilung des Zustandes der Patientin oder des Patienten. Daher ist eine gene- relle Anordnung für eine Gruppe von Patientinnen und Patienten gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Anordnung wird in der Regel so zu erteilen sein, dass klar ist, n welche Berufsgruppe bzw. Person ( wer? ) n welche konkrete Tätigkeit bzw. Maßnahme ( was? ) n zu welchem Zeitpunkt bzw. mit welcher Zeitdimension ( wann? ) n bei welcher Patientin oder welchem Patienten ( wem? ) und n gegebenenfalls auch auf welche Art und Weise ( wie? ) durchzuführen hat. Die ärztliche Anordnung hat zur Vermeidung von Beweisproblemen vor der Durchführung der Maßnahme oder Tätigkeit grundsätzlich schriftlich vorzu- liegen. Anschließend muss die Durchführung der Maßnahme vom gehobe- nen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dokumentiert werden. Le- diglich in Ausnahmefällen ist eine mündliche Anordnung durch die Ärztin oder den Arzt an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpfle- ge zulässig, wenn
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