Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
34 AK Infoservice Ob eine Pflege-/Betreuungshandlung entsprechend sachverständig erbracht wurde, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 4 beurteilt am Handeln einer n gewissenhaften, n einsichtigen, n pflichtgetreuen, n besonnenen und n der Situation entsprechend ausgebildeten n (durchschnittlichen) Person n aus der jeweiligen Berufsgruppe (z. B. Ärztin/Arzt, DGKP, PA, PFA), n die durch ständige Fort- und Weiterbildung n über Kenntnisse des jeweiligen Standes der Wissenschaft verfügt. Nur wenn die Pflegeperson in der Lage gewesen wäre, die gebotene Sorgfalt einzuhalten, ist ihr ein Fehler vorwerfbar. Das auch nur dann, wenn Tätigkeiten übernommen werden, obwohl die entsprechenden Kenntnisse dafür fehlen (z. B. mangels hinreichender Fort- und Weiterbildung). Wer eine Tätigkeit ver- richtet, zu der sie oder er nicht befähigt, nicht berechtigt oder ihr nicht ge- wachsen ist, setzt sich der Gefahr der Einlassungs- bzw. Übernahmefahrläs- sigkeit aus. Es reicht dann nicht aus „nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben“. Wird daher von einer oder einem Berufsangehörigen die Durchführung einer Tätigkeit verlangt, für welche ihr oder ihm die Kenntnisse bzw. Fertigkeiten fehlen oder die Sicherheit der Ausführung nicht gewährleistet ist, muss diese verweigert werden. Die anordnende Person ist darüber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (Aufklärungspflicht). Erfolgt dennoch eine Behandlung und tritt ein Behandlungsfehler ein, dann trifft die nicht qualifizierte Person ein Verschulden. Die Grenze liegt dort, wo auch einer erfahrenen Person derselben Berufsgruppe der gleiche Fehler un- terlaufen wäre. 4 Vgl. z.B. OGH JBL 1994, 125
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