Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 35 Weiterdelegation durch diplomiertes Pflegepersonal an Angehörige eines anderen Gesundheitsberufs Berufsrechtlich ist der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, Tätigkeiten an Angehörige eines anderen Gesundheitsberufs wei- ter zu delegieren. So können Pflegemaßnahmen entsprechend dem Berufs- bild sowohl an die Pflegeassistenz als auch an die Pflegefachassistenz dele- giert werden. Auch im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie kann der geho- bene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege einzelne ärztlich angeordne- te Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder zu einem Ge- sundheitsberuf Auszubildende delegieren. Das betrifft Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz, Desinfektionsassistenz, Ordinationsassistenz und Operati- onsassistenz. Jede Weiterdelegation setzt voraus, dass die betreffende Tätig- keit vom Berufsbild bzw. Tätigkeitsbereich jener Berufsgruppe umfasst ist, an die sie delegiert werden soll. Wenn eine Berufsgruppe nur unter Aufsicht ar- beiten darf, muss das diplomierte Pflegepersonal für die Aufsicht sorgen. Die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt muss bei der Übertragung von Tätigkeiten an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die Möglichkeit einer eventuellen Weiterdelegation mitbeden- ken. Möchte sie oder er eine Weiterdelegation ausschließen, muss dies in der ärztlichen Anordnung angemerkt werden. Möchte eine diplomierte Pflegeperson eine Maßnahme weiterdelegieren, trägt sie die Verantwortung für n die korrekte Weiterdelegation, n die Auswahl der Berufsgruppe bzw. Person, der die Tätigkeit übertragen wird, n die Auswahl der Tätigkeit und n die Aufsicht über die Durchführung der Tätigkeit.

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