Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

36 AK Infoservice Berufsberechtigung Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die n eigenberechtigt sind, n die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eig- nung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, n einen Qualifikationsnachweis erbringen und n über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und n ab dem 1.7.2018 im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind. Wann liegt die Eigenberechtigung vor? Eigenberechtigung wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) erreicht und setzt die Entscheidungsfähigkeit voraus. Was wird unter gesundheitlicher Eignung verstanden? Die gesundheitliche Eignung ist gegeben, wenn man physisch, psychisch und geistig in der Lage ist, den Beruf fachgerecht auszuüben. Zudem bedarf es der Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen zu entwickeln (Psychohygiene). Bei Vorliegen schwerer, körperlicher Gebrechen oder psychischer Leiden, die eine ord- nungsgemäße Berufsausübung verhindern, ist die gesundheitliche Eignung nicht gegeben. Wer stellt die gesundheitliche Eignung fest? Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann durch eine Ärztin oder ei- nen Arzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin erfolgen. Wann gilt eine diplomierte Pflegeperson als nicht vertrauenswürdig? Als nicht vertrauenswürdig gelten „jedenfalls“ Personen, n die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Hand- lungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, so- lange die Verurteilung nicht getilgt ist und n die nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlich- keit möglicherweise eine gleiche oder ähnliche strafbare Handlung bei der Berufsausübung begehen.

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