Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 37 Durch die mit der GuKG-Novelle eingefügte, beispielhafte Aufzählung („jeden- falls“) gelten auch jene als nicht vertrauenswürdig, die einen vergleichbaren Tatbestand erfüllen. Entziehung der Berufsberechtigung Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksver- waltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Berufsberechtigung (siehe oben) bereits anfänglich nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsberechtigung wie- der vorliegen und gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag wieder zu erteilen. Berufsausübung Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann die Tätigkeit n im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, n freiberuflich oder n im Wege der Arbeitskräfteüberlassung ausüben. Zu welchen Arbeitgeberinnen kann der gehobene Dienst für Gesund- heits- und Krankenpflege in einem Arbeitsverhältnis stehen? Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sieht keinerlei Einschränkung auf eine bestimmte Einrichtung vor. Deshalb muss es sich bei der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber auch nicht um eine Einrichtung des Gesundheitswe- sens handeln. Dies ermöglicht es dem gehobenen Dienst den Beruf zum Bei- spiel auch in Kindergärten, Schulen oder Hotels auszuüben. Voraussetzung dafür ist, dass die berufsrechtlichen Vorgaben, etwa die Anordnung durch eine Ärztin oder eines Arztes für die Durchführung medizinischer Tätigkeiten, erfüllt werden.

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