Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

38 AK Infoservice Freiberufliche Ausübung Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die freiberuflich tätig sind, müssen einen Berufssitz melden. Was ist der Berufssitz? Der Berufssitz ist jener Ort, n an dem oder n von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Es dürfen maximal zwei Berufssitze gemeldet werden. Muss die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesund- heits- und Krankenpflege gemeldet werden? Um den Beruf freiberuflich ausüben zu dürfen, ist ab 1.7.2018 eine Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlich. Verliere ich die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung, wenn der „alte“ Berufssitz aufgelassen und ein neuer Berufssitz nicht gemeldet wird? Wird der „alte“ Berufssitz aufgelassen und kein neuer Berufssitz begründet, bleibt die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bestehen. Allerdings darf der Beruf ohne Berufssitz nicht freiberuflich ausgeübt werden. Die freiberufliche Tätigkeit darf wieder aufgenommen werden, wenn n ein neuer Berufssitz begründet wird und n dies ab 1.7.2018 der Registrierungsbehörde angezeigt wird.

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