Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

40 AK Infoservice Nach dem Gesetz beträgt die Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme mindes- tens vier Wochen, sie dient der Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Details regelt eine Verordnung. Weiterbildungen können auch im Rahmen von Dienstverhältnissen erfolgen. Fort- und Weiterbildungsstunden können, wo es inhaltlich passt, gegenseitig angerechnet werden. Spezialisierung Daneben spielen in der Diplompflege aber auch Sonderausbildungen bzw. (neu) Spezialisierungen eine erhebliche Rolle. Details werden in entsprechen- den Verordnungen geregelt, nach Absolvierung dürfen Zusatzbezeichnungen zum Berufstitel geführt werden. Übersicht 1. Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen: n Kinder- und Jugendlichenpflege n Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, n Intensivpflege n Anästhesiepflege n Pflege bei Nierenersatztherapie n Pflege im Operationsbereich n Krankenhaushygiene n Wundmanagement n Psychogeriatrische Pflege n Hospiz- und Palliativversorgung. Voraussetzung für die Ausübung von befugniserweiternden Tätigkeiten (Niveau 2) ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderaus- bildung oder Spezialisierung innerhalb von 5 Jahren ab Aufnahme der Tätig- keit. 2. Lehraufgaben: n Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege n Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege 3. Führungsaufgaben: n Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

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