Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

42 AK Infoservice GEFÄHRDUNGSMELDUNG Treuepflicht bzw. Anzeigepflicht der Angestellten Neben den Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitspflicht der Dienst- nehmerin oder des Dienstnehmers und Entgeltpflicht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers) gibt es weitere Nebenpflichten. Die wichtigsten Neben- pflichten sind die Treuepflicht und die Schadensminderungspflicht. Diese verpflichten die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer einen drohen- den Schaden für das Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Wesentlich ist, dass die Meldung rechtzeitig erfolgt. Durch eine rasche bzw. frühzeitige Mel- dung können die Schadensfolgen gering gehalten werden. Damit wird auch der Schadensminderungspflicht entsprochen. Umgekehrt sind Arbeitgeberinnen und -geber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und -nehmer in Bezug auf alle As- pekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Arbeitgeberinnen und -geber haben auch die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde der Arbeitnehmerinnen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies um- fasst auch Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren und die Be- reitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel. Arbeit- geberinnen und -geber sind daher über unhaltbare Arbeitsbedingungen rechtzeitig zu informieren, damit diese im Interesse der Beschäftigten entspre- chend angepasst werden können. Da Unternehmen auch gegenüber ihren Vertragspartnerinnen und –partnern (z.B. Patientinnen und Patienten, Angehörige) vertragliche Pflichten und Ver- kehrssicherungspflichten zu erfüllen haben, sind auch mögliche Schäden, die eine Vertragspartnerin oder einen Vertragspartner betreffen, beachtlich und daher zu melden. Erst, wenn die Verantwortlichen Kenntnis von der konkreten Gefährdungssituation und der damit verbundenen Schadenwahrscheinlichkeit haben, kann das Unternehmen die notwendigen Maßnahmen zur Schadens- minderung bzw. -begegnung setzen.

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