Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 43 Gefährdungsmeldung als Verpflichtung und zur Schadensentlastung Die Gefährdungsmeldung kann auch z. B. als Überlastungsanzeige , Gefähr- dungsanzeige oder Strukturmangelanzeige bezeichnet werden. Es handelt sich um eine schriftliche Information an die Vorgesetzten über eine gefährliche Situation, die einen drohenden Schadenseintritt beschreibt. Mit der Gefährdungsmeldung erfüllt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ihre Treuepflicht gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber. Damit sichern sich die Beschäftigten auch gegen Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis ab. Wer? Grundsätzlich hat jede Pflegeperson die Möglichkeit, eine Gefährdungsmel- dung für ihren Aufgabenbereich zu verfassen. Idealerweise wird diese von al- len Betroffenen solidarisch gemeinsam verfasst und unterschrieben. An wen? Im Normalfall an die direkten Dienstvorgesetzten. Wenn diese nicht erreichbar sind, ist die nächste Hierarchie-Ebene zu kontaktieren. Das gilt auch dann, wenn die un- mittelbaren Vorgesetzten nicht in einer angemessenen Frist darauf reagieren. Inhalt Die Form der Meldung ist grundsätzlich frei. Aus Gründen der Nachvollzieh- barkeit empfehlen wir die schriftliche Form. PROBLEM /URSACHE An erster Stelle steht die Beschreibung des vorliegenden Problems. Meist ergibt sich dieses aus der Änderung von Rahmenbedingungen, zum Beispiel „aufgrund des geänderten Personalschlüssels“ oder „durch das vermehrte Auftreten schwer kranker Patientinnen oder Pa- tienten mit hohem Pflegebedarf“. MÖGLICHE FOLGEN Der wichtigste Punkt ist die Beschreibung der konkreten Gefährdung. Beispiele: „Daher kann (im Einzelfall) die notwendige (angemessene) Pflegemaßnahme nicht mehr gewährleistet werden“, „Deswegen kann

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