Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
AK Infoservice 45 ARBEITSRECHT Die seit 2016 bestehende Dreigliedrigkeit der Gesundheits- und Krankenpfle- geberufe spiegelt sich auch in der für die Höhe der Bezüge maßgeblichen Einstufung wider . Es gibt einerseits Kollektivverträge für die Beschäftigten im privatwirtschaftlich organisierten Gesundheitssektor und andererseits die Ge- haltsordnungen im öffentlichen Dienst. Grundsätzlich hat sich durch die Novelle zum Gesundheits- und Krankenpfle- gegesetz 2016 nichts verändert, die „neuen“ Pflegeassistentinnen und -assis- tenten sind genauso eingestuft wie die „alten“ Pflegehelferinnen und -helfer. Auch beim gehobenen Dienst sind die FH-Abgängerinnen und Abgänger mit Bakkalaureat bei Ausübung derselben Tätigkeit gleich eingestuft wie gehobe- nes Personal ohne akademischer Ausbildung. Die neue Pflegefachassistenz hat momentan noch nicht Eingang in die diver- sen Entlohnungsschemata gefunden, sie werden künftig wohl von den Sche- mabezügen her ungefähr in der Mitte zwischen Pflegeassistenz und Diplom- pflege angesiedelt sein. Beispiel Eine Pflegeassistentin oder -assistent ist im NÖ Landesdienst in der Gehaltsklasse 6 eingestuft. Der Anfangsbezug beträgt (nach der ein- jährigen sogenannten Einstiegsphase) monatlich ca. € 2080,- brutto für eine Vollzeitbeschäftigung, nach 10 Jahren um etwa € 200,- mehr. Eine Diplompflegerin oder ein Diplompfleger ohne Sonderverwen- dung, Spezialisierungsausbildung oder Führungsaufgabe gehört in die Gehaltsklasse 10 und verdient nach der Einstiegsphase monatlich ca. € 2660,- brutto, nach 10 Jahren um knapp € 300,- mehr. Einer der wichtigsten Kollektivverträge für den privaten Bereich ist jener der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ), früher BAGS genannt. Pflegeassistentin- nen und -assistenten in der Verwendungsgruppe 5 verdienen anfangs pro
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