Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
46 AK Infoservice Monat ca. € 1.910,- brutto Vollzeit, nach 10 Jahren um knapp € 250,- mehr. Im selben KV erhält der gehobene Dienst in der Verwendungsgruppe 7 mo- natlich etwa € 2.200,- brutto als Anfangsgehalt, nach 10 Jahren um gut € 330,- mehr. Kollektivverträge im Bereich der Gesundheitsberufe werden häufig von Ver- bänden von Dienstgeberinnen und Dienstgebern mit freiwilliger Mitgliedschaft abgeschlossen. Mangels Mitgliedschaft aller in der Branche tätigen Dienst- geberinnen und Dienstgeber umfasst der Geltungsbereich der Kollektivver- träge nicht sämtliche Arbeitsverhältnisse. Das Bundeseinigungsamt hat durch Satzungserklärungen einige Lücken geschlossen, es gibt aber vereinzelt noch Gruppen von Dienstverhältnissen ohne geregelten Mindestlohn oder -gehalt. Nur in der Privatwirtschaft gilt das sogenannte Lohn- und Sozialdum- ping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Dieses sichert in Österreich Beschäf- tigten bzw. vom Ausland nach Österreich entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Anspruch auf das korrekte, kollektivvertragliche (bzw. durch Gesetz oder Verordnung festgelegte) Mindestentgelt zu. Es gilt auch für alle zusätzlichen Lohnbestandteile wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Für den grundsätzlich zwingenden, zivilrechtlichen Anspruch allein bräuchte man dieses Gesetz nicht: betroffene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können ihr Recht jedenfalls bei den Arbeits- und Sozialgerichten durchsetzen. Unterentlohnung ist ein Verwaltungsdelikt. Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die sich nicht an die Regeln halten, werden mit Strafe bedroht. Mit der Schaf- fung dieses Gesetzes wird vor allem ein wichtiger Aspekt der EU-Entsende- richtlinie in Österreich umgesetzt. Auch wenn das Gesetz in erster Linie auf staatenübergreifende Sachverhalte abzielt – im Gesundheitsbereich sind zwi- schenstaatliche Entsendungen wohl eher selten –, unterliegen auch rein öster- reichische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihr inländisches Personal den darin festgesetzten Strafdrohungen. Verhältnis von Berufsrecht zu Arbeitsrecht bzw. Dienstrecht Ein sehr heikler Aspekt ist das Verhältnis von Berufsrecht zu Arbeitsrecht bzw. Dienstrecht. Dienstrecht sagt man üblicherweise im öffentlichen Dienst und Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft. Umfasst sind alle Vorschriften, die auf den Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag zwischen den Angehörigen der Pflegeberu- fe und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einwirken.
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