Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
AK Infoservice 47 Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ist eine berufsrechtliche Norm und legt damit fest, was das Pflegepersonal von seinem Berufsbild her tun darf und was eben nicht. Ob im Einzelfall bestimmten Anordnungen Folge ge- leistet werden muss, ist aber dann keine berufsrechtliche Frage mehr, sondern eine arbeitsrechtliche. Dabei müssen die berufsrechtlichen Vorschriften trotz- dem immer mitgedacht werden. Sie stecken sozusagen den Rahmen für das Weisungsrecht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers – etwa in der Person der Stationsleitung -, aber auch für die Anordnungen der Ärztinnen und Ärzte ab. Das Pflegepersonal darf nur Tätigkeiten übernehmen, für die es ausgebildet ist und welche die aktuellen Rahmenbedingungen gerade zulassen. Sonst darf man die Ausführung verweigern, um sich nicht der Gefahr einer erhöhten Haf- tung auszusetzen. Wenn man als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer einer Weisung nicht folgt, hat man normalerweise dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten, z. B. Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis. Anders ist es hin- gegen, wenn man die Tätigkeit verweigert, aber genau begründet, warum. Argumente dafür sind mangelnde Ausbildung oder Kenntnisse. Aber auch wenn man die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, z. B. Schwangerschaft, Bandscheibenprobleme. Es ist wichtig, dass man den gesamten Vorgang genau dokumentiert. Über- nehmen Pflegepersonen dennoch die Tätigkeit, die sie nicht ausüben können, nennt man das „Einlassungsfahrlässigkeit“ . Das begründet eine eigene Haftung. Je nach den Umständen des Einzelfalles (Überlastung des Personals, Gefähr- dung von Patientinnen und Patienten, Organisationsmängel, Fehlen von Res- sourcen) kann man eine Überlastungs-, Gefährdungs- oder Strukturman- gelanzeige machen. Dieses Instrument haben wir in einem eigenen Kapitel dargestellt.
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