Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege
48 AK Infoservice STEUERRECHT Ab einer gewissen Einkommenshöhe muss für das bezogene Einkommen Steuer bezahlt werden. Wie die Steuer dem Finanzamt zu entrichten ist, ist aber davon abhängig, ob die Tätigkeit aus einer nichtselbständigen Arbeit oder auf selbständiger Basis bezogen wird. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Wenn Sie Ihre Tätigkeit auf Basis einer Anstellung ausüben, dann beziehen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Lohnsteuer wird bei jeder Aus- zahlung, d. h. monatlich, bereits von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber berechnet und ans Finanzamt abgeführt. Dabei wird eine monatliche Steuer- grenze von ca. 1260 Euro brutto berücksichtigt. Außerdem muss Ihre Arbeit- geberin oder Ihr Arbeitgeber bis Ende Februar des Folgejahres die Lohndaten mit dem Jahreslohnzettel ans Finanzamt melden. Sie müssen daher in der Regel selbst keine Erklärung über Ihr Einkommen beim Finanzamt einreichen. Allerdings ist es oft sinnvoll, eine solche Erklärung in Form der ArbeitnehmerInnenveranlagung einzureichen. Das ist insbesonde- re der Fall, wenn Sie n Kinder haben n Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben und dieser noch nicht bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksich- tigt wurde n steuerlich anerkannte Sonderausgaben, Werbungskosten- oder außerge- wöhnliche Belastungen haben n ein Jahreseinkommen (Brutto minus Sozialversicherungsbeiträge und ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld) von unter 12.000 Euro haben. In die- sem Fall zahlen Sie keine Lohnsteuer. Wurde Ihnen eine Lohnsteuer ab- gezogen, weil Sie in einzelnen Monaten mehr als 1.260 Euro brutto ver- dient haben, dann würden Sie diese wieder zurückbekommen. Außerdem erhalten Sie die Negativsteuer. Diese beträgt 50 % der Sozialversiche- rungsbeiträge, maximal jedoch 400 Euro jährlich. Haben Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale, dann kann die Negativsteuer bis zu 500 Euro jähr- lich ausmachen.
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