Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

50 AK Infoservice gaben geltend machen, die je nach Art der Tätigkeit 6% oder 12% der Hono- rare ausmachen. Von diesem Gewinn kann noch ein Grundfreibetrag von 13%, maximal 3.900 Euro jährlich, abgezogen werden. Erst der Betrag, der nach Abzug der Betriebsausgaben und des Gewinnfreibetrags herauskommt, stellt Ihre einkommensteuerpflichtigen Einkünfte dar. Da Sie als Unternehmerin oder Unternehmer angesehen werden, kann es sein, dass Sie für Ihre selbständigen Einkünfte auch Umsatzsteuer verrechnen müssen. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Bezüge, vor Abzug von Sozialversi- cherungsbeiträgen bzw. anderer Betriebsausgaben oder dem Grundfreibe- trag, mehr als 30.000 Euro im Jahr betragen. Bleiben Sie unter dieser Grenze, dann gilt für Sie automatisch die Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer verrechnen und ans Finanzamt zahlen müssen. Stellen Sie auf Ihren Honorarnoten aber trotzdem eine Umsatzsteuer in Rech- nung, dann müssen Sie diese erhaltene Umsatzsteuer dennoch ans Finanz- amt abführen. Überschreiten Sie mit Ihren selbständigen Bezügen die 30.000 Euro-Grenze, dann sind Sie umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall müssen Sie die Umsatz- steuer Ihrer Auftraggeberin oder Ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen und diese ans Finanzamt abführen. Dafür ist eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuererklärung verpflichtend. Weitere Informationen zum Thema ArbeitnehmerInnenveranlagung und zur Einkommensteuererklärung finden Sie auf der AK Homepage oder in der AK Broschüre „Steuer Sparen“.

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