Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

AK Infoservice 51 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT Allgemeines für unselbständig Beschäftigte Liegt Ihr Bruttoeinkommen aus einem Dienstverhältnis über der Geringfügig- keitsgrenze (2018: 438,05 €), sind Sie voll sozialversichert (= Kranken-, Pensi- ons-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung). Liegt Ihr Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze sind Sie nur unfallver- sichert. Sie können sich in diesem Fall im Jahr 2018 bei der Krankenkasse um 61,83 € in der Pensions- und Krankenversicherung selbst versichern. Eine Selbstver- sicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Kranken- und pensionsversichert sind Sie zum Beispiel auch n wenn Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, n wenn Sie Krankengeld erhalten. Kindererziehungszeiten zählen bis zum 4. Geburtstag des Kindes als Zeiten für die Pensionsversicherung. Wie steht es um meine Versicherung während der Ausbildung? Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz Während der Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind Sie grundsätzlich pflichtversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge sind von den Ländern als Träger der Ausbildungseinrichtungen zu übernehmen. Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege Schülerinnen und Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpfle- gegesetz sind während der Ausbildung pflichtversichert (= Kranken-, Pensi- ons-, Unfallversicherung). Während der Ausbildung an einer Fachhochschule sind Sie unfallversichert, eine Selbstversicherung (z. B. für Studierende) in der Kranken- und Pensions- versicherung ist aber möglich. Besuchen Sie als Berufsberechtigte oder Berufsberechtigter Fortbildungen

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