Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

56 AK Infoservice n Beantragen Sie ein Pensionssplitting, wenn Ihr Partner erwerbstätig ist und Sie die gemeinsamen Kinder betreuen. Sie erhalten dann eine Gutschrift von Ihrem Partner, die Ihre Pension erhöht. n Wenn finanziell möglich, empfiehlt sich eine freiwillige Höherversicherung im Pensionssystem. Wenn Sie Beamtin oder Beamter sind, kann ein anderes Pensions- recht für Sie zur Anwendung kommen. Bitte wenden Sie sich an die Personalstelle Ihrer Dienstgeberin oder Ihres Dienstgebers. Unfallversicherung Allgemeines Jede Person in einem Beschäftigungsverhältnis ist unfallversichert, auch bei geringfügiger Beschäftigung. Den gesamten Betrag zur Unfallversicherung zahlt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber. Die Unfallversicherung bezieht sich auf Ihre Erwerbstätigkeit und schützt vor Schäden an Ihrer Person, keine Sachschäden. Geschützt sind Sie während der gesamten Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber muss im Falle eines Unfalls keinen Schadenersatz zahlen, diesen finanziert die Unfallversicherung aus den Unfallversicherungsbeiträgen. Verfahrensweg Damit Sie Leistungen aus der Unfallversicherung beziehen können, muss der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt sein. Grundsätzlich ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zur Meldung eines Unfalls verpflichtet. Sind Sie nicht si- cher, ob der Unfall gemeldet wurde, raten wir Ihnen selbst eine Meldung bei der AUVA zu machen. Leistung Nach einem Arbeitsunfall bekommen Sie eine umfassende Krankenbehand- lung und – wenn nötig – Rehabilitationsmaßnahmen im Bereich der Gesund- heit, am Arbeitsplatz und im sozialen Bereich. Die Arbeitgeberin oder der Ar- beitgeber zahlt keinen Schadenersatz, Schadenersatz bekommen Sie in Form

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=