Das Recht der Gesundheits- und Krankenpflege

6 AK Infoservice Handeln in Notfällen Im Rahmen der verpflichtenden Leistung notwendiger Erster Hilfe ist für An- gehörige von Pflegeberufen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab beachtlich. Die Durchführung notwendiger ärztlicher Notfallmaßnahmen ist auch ohne schrift- liche ärztliche Anordnung zulässig, solange und soweit keine Ärztin oder Arzt zur Verfügung steht. In jedem Fall ist die unverzügliche Verständigung einer Ärztin oder eines Arztes zu veranlassen. Die Handlung bei Notfällen umfasst: n das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen (z. B. bei Sturzgeschehen, Hypoglykämie, Krisensituatio- nen) n die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen (Basic Life Support gemäß ERC-Richtlinie), solange und soweit eine Ärztin oder ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere ❏ die Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungs- hilfen (z. B. Beatmungsmasken, Gudel- oder Larynxtubus) ❏ Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie ❏ die Verabreichung von Sauerstoff. Was sind Notfälle? Notfälle müssen nicht automatisch eine unmittelbare, vitale Gefährdung dar- stellen. Handelt man jedoch nicht, kann es zu lebensbedrohlichen Zuständen kommen. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie Bei der Mitwirkung von Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Auf- sicht von Ärztinnen und Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Pflege- dienstes zu erfolgen. Zum Aufgabenbereich der Pflegeassistenz zählen: n Verabreichung von Arzneimitteln – lokal, transdermal, gastrointestinal und/ oder über den Respirationstrakt n Verabreichung von Insulin und blutgerinnungshemmende Arzneimittel durch subkutane Injektionen

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