Anleitung zum Steuer sparen 2019

AK Infoservice 14 Auch die Behinderung Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. Ihres -Partners können Sie steuerlich geltend machen, wenn sie mindestens 25 Prozent beträgt. Die Voraussetzungen dafür: ■■ Sie haben Anspruch auf den AVAB ■■ Wenn Ihnen der AVAB nicht zusteht: Sie sind mehr als 6 Monate verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft und das Einkommen Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. Ihres Partners beträgt nicht mehr als 6.000 Euro im Kalenderjahr Ab einem Behinderungsgrad von mindestens 25 Prozent werden Sie steuerlich durch pauschale Freibeträge ent­ lastet. Auch für Ihren Mehraufwand wegen einer notwen­ digen Diätverpflegung gibt es Freibeträge. Bei einer nachgewiesenen Mobilitätsbeeinträchtigung können Sie für das auf Sie zugelassene Fahrzeug einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 190 Euro pro Monat geltend machen. Das gilt auch für blinde und schwerst­ sehbehinderte Menschen. (Nachweis Mobilitätsbeein­ trächtigung: Bescheinigung gemäß § 29b der Straßen­ verkehrsordnung, Bescheid über die Befreiung von der Kfz-Steuer, Eintragung der Unzumutbarkeit der Benut­ zung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass) Haben Sie selbst kein eigenes Auto, können Sie Ihre Ausgaben für Taxifahrten abschreiben. Diese Kosten werden Ihnen bis zu einer Höhe von 153 Euro im Monat anerkannt. Der Nachweis der Ausgaben erfolgt mit Taxi­ rechnungen. Zusätzlich zum Freibetrag können Sie Ausgaben für Hilfsmittel und Heilbehandlungen absetzen – einzutragen unter 2.6 bis 2.11. Anstelle des pauschalen Freibetrags können Sie aber auch Ihre tatsächlichen Ausgaben absetzen. Das können z. B. Kosten für notwendiges Pflegepersonal oder speziel­ le Hygieneartikel sein. Diese sind unter 2.12 anzugeben.

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