Steuer sparen 2019
98 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Ausländische Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber Arbeiten Sie in Österreich für ein Unternehmen, das keine Betriebs- stätte in Österreich hat, müssen Sie Ihr Einkommen mit der ANV selbst versteuern. Ausnahme: Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber beauf- tragt für die Personalverrechnung eine österreichische Steuerbera- tungskanzlei. In diesem Fall wird Ihre Lohnsteuer gleich in der richtigen Höhe abgeführt. Vereinbaren Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeit- geber, dass Ihr Jahreseinkommen auf 14 Bezüge aufge- teilt wird! Sonst profitieren Sie nicht von der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Gehalts (Urlaubs- und Weih- nachtsgeld). Ausländische diplomatische Vertretungsbehörde und internationale Organisationen Sie sind in einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehör- de, z. B. bei einer Botschaft, oder einer internationalen Organisation angestellt? Bitte erkundigen Sie sich, ob bei Ihnen die Steuerpflicht in Österreich besteht oder nicht. Wenn Sie in Österreich steuerpflichtig sind, erfolgt die Besteuerung Ihres Bezugs im Rahmen der ANV. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich hat mit vielen Ländern ein DBA abgeschlossen. Darin wird geregelt, ob die Auslandseinkünfte in Österreich steuerpflichtig sind (z. B. Gehalt, Pension). Bei der gleichzeitigen Steuerpflicht im Aus- land und in Österreich bestimmt das DBA, wie die Einkünfte aus dem jeweiligen Land in Österreich berücksichtigt werden, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es 2 Methoden: 1 Die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt 2 Die Anrechnungsmethode
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