Steuer sparen 2019

135 www.arbeiterkammer.at Anhang können diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Wie und in welcher Höhe z. B. Krankheitskosten, Behinderungen oder Katastro- phenschäden anerkannt werden, finden Sie in den Kapiteln 7 bis 9. Belege Alles, was Sie bei der ANV einreichen, müssen Sie mit Rechnungen und Zahlungsnachweisen belegen können (z. B. Kontoauszüge, Fahr- tenbuch). Diese Belege brauchen Sie nicht gleich mit den ausgefüllten Formularen mit Ihrer ANV abgeben. Sie müssen sie aber vorlegen können, wenn Sie das Finanzamt auffordert. Achtung: Für diese Belege gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkommen Bruttobezüge (Jahreslohnzettel Kennzahl 210) - steuerfreie Bezüge, z. B. Überstundenzuschläge (Jahres­ lohnzettel Kennzahl 215) - Sonderzahlungen, z. B. Urlaubszuschuss (Jahreslohnzettel Kennzahl 220) - Sozialversicherung (Jahreslohnzettel Kennzahl 230) - übrige Abzüge, z. B. bei der Lohnverrechnung berücksich­ tigte Pendlerpauschale (Jahreslohnzettel Kennzahl 243) = Einkünfte lt. L 16 (Jahreslohnzettel Kennzahl 245) - Werbungskosten lt. ANV siehe Kap. 4 bis 6 oder mind. das Werbungskostenpauschale von € 132,00 = steuerpflichtige Einkünfte - Sonderausgaben lt. ANV siehe Kap. 3 oder mind. das Sonderausgabenpauschale von € 60,00 - außergewöhnliche Belastungen lt. ANV siehe Kapitel 7 bis 9 - Kinderfreibetrag - Freibetrag für Opferausweis-Inhaberinnen bzw. -inhaber = steuerpflichtiges Einkommen Die Ermittlung Ihrer nichtselbstständigen Einkünfte und des Einkommens gelingt Ihnen am besten mit Hilfe Ihres Jahreslohnzettels (L 16). Den Jah- reslohnzettel erhalten Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber.

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