Steuer sparen 2019
18 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice So berechnen Sie die 6.000-Euro-Grenze Basis ist das Bruttogehalt Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners. Aber nicht alles zählt automatisch zum maßgeblichen Einkommen. Einige Gehaltsbestandteile gehören nicht dazu und können deshalb vom jähr- lichen Bruttobezug abgezogen werden. Was dazu zählt: ■■ Gehalt bzw. Lohn inklusive Sonderzahlungen wie 13. und 14. Ge- halt, Abfertigung, Sozialplanzahlung, usw. ■■ Bezüge aus Dienstleistungsschecks ■■ Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse ■■ Rehabilitationsgeld ■■ Wiedereingliederungsgeld ■■ Wochengeld ■■ Pensionsbezüge inklusive Sonderzahlungen ■■ Bezüge aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds ■■ Alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte Was nicht dazu zählt: ■■ Steuerfreie Sonderzahlungen, steuerfreie Zulagen und Zuschläge, z. B. für Überstunden und Nachtarbeit ■■ Auslagenersätze, steuerfreie Reisekosten, z. B. Kilometer-, Taggeld ■■ Unfallrenten ■■ Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Ausbildungs- u. Förderbeihilfen des AMS ■■ Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltsleistungen, Familienbeihilfe Berechnung des maßgeblichen Einkommens: Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen) – steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.100 Euro – steuerfreie Zulagen und Zuschläge – Sozialversicherungsbeiträge – Gewerkschaftsbeiträge – Pendlerpauschale – Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 Euro) + Wochengeld = maßgebliches Einkommen
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=