Steuer sparen 2019
57 www.arbeiterkammer.at ■■ Ihr Beschäftigungsort ist mindestens 80 Kilometer und mehr als eine Stunde Fahrzeit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt ■■ Für Sie und Ihre Familie muss es unzumutbar sein, den Familien- wohnsitz an Ihren Beschäftigungsort zu verlegen ■■ Beim weiter entfernten Wohnsitz muss es sich um den Familien- wohnsitz handeln Ihr Familienwohnsitz ist dort, wo Sie mit Ihrer (Ehe-)Partne- rin bzw. -Partner zusammen leben. Sind Sie Single, gilt der Ort, an dem Sie Ihre engsten Beziehungen, wie Familie und Freunde, und einen eigenen Hausstand haben. Sie müssen am Wohnort einen eigenen Hausstand haben, um doppelte Haushaltsführung und Heimfahrten abzusetzen. Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern reicht nicht aus. Die Verlegung des Familienwohnsitzes ist unzumutbar, wenn: ■■ Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. –Partner ist am Familienwohnsitz berufs tätig und hat ortsgebundene Einkünfte von mehr als 6.000 Euro im Kalenderjahr ■■ Sie haben am Familienwohnsitz einen 2. Job mit ortsgebundenen Einkünften von mehr als 6.000 Euro ■■ Die Einkünfte Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. -Partners oder Ihre eigenen Einkünfte am Familienwohnsitz betragen mehr als ein Zehntel Ihrer Einkünfte ■■ Ihre auswärtige Tätigkeit ist aller Wahrscheinlichkeit nach auf höchstens 4 bis 5 Jahre befristet ■■ Sie können jederzeit an einen anderen Beschäftigungsort versetzt werden, z. B. als Bauarbeiterin oder Leiharbeiter ■■ In Ihrem gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz wohnen un- terhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder, und es ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, dass Sie mit Ihrer ganzen Familie übersiedeln ■■ Andere schwerwiegende Gründe, wie die Pflege eines Angehörigen am Familienwohnsitz, sprechen dagegen, den Wohnsitz zu verlegen Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?
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