Steuer sparen 2019

59 www.arbeiterkammer.at Voraussetzung ist wie bei der doppelten Haushaltsführung, dass am Familienwohnsitz eine eigene Wohnung vorhanden sein muss. Eine kos- tenlose Wohnmöglichkeit reicht nicht aus, um die Kosten der Familien- heimfahrten geltend machen zu können (z. B. Wohnen bei den Eltern). Ausnahmeregelung für Personen ohne eigenen Hausstand Sind Sie alleinstehend und arbeiten bei ständig wechselnden Arbeits- stätten, dann können Sie unter Umständen die Kosten für Familienheim- fahrten auch dann abschreiben, wenn die Voraussetzungen für die dop- pelte Haushaltsführung nicht erfüllt werden (kein eigener Hausstand). Das gilt jedoch nur, wenn am Arbeitsort lediglich eine Schlafstelle zur Verfügung steht (z. B. bei Saisonkräften) und dieser mehr als 80 Kilo- meter und mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Wohnort entfernt ist. In diesen Fällen können die Familienheimfahrten für eine Fahrt im Monat für maximal 6 Monate geltend gemacht werden. Diese Ausgaben können Sie für Familienheimfahrten abschreiben: ■■ Tatsächliche Ausgaben für Tickets für Bahn, Bus oder Flugzeug ■■ Kilometergeld, wenn Sie mit dem privaten Fahrzeug reisen Egal, ob tatsächliche Ausgaben oder Kilometergeld: Kosten der Famili- enheimfahrten sind nur bis zum Höchstbetrag des großen Pendlerpau- schales abschreibbar (306 Euro pro Monat). Näheres zum Pendlerpau- schale lesen Sie im nächsten Kapitel. Bezahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber steuerfreie Fahrtkosten-Zuschüsse für Familienheimfahrten, können Sie nur die etwaige Differenz zu Ihren tatsächlichen Ausgaben bei der ANV ab- schreiben. Schickt Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber zu einem Einsatzort, der so weit von Ihrem Familienwohnsitz entfernt ist, dass die tägliche Heimfahrt unzumutbar ist? Dann kann Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kosten für eine Fahrt pro Woche abgabenfrei auszahlen. Was fällt unter das Werbungskostenpauschale?

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