Steuer sparen 2019

69 www.arbeiterkammer.at Sozialversicherung Pflichtbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungen Sie gelten als geringfügig beschäftigt, wenn Sie im Monat nicht mehr als 446,81 Euro (2018: 438,05 Euro) verdienen. In diesem Fall werden Ihnen von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber keine Sozialversi- cherungsbeiträge abgezogen. Wenn Sie jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig haben und damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, schreibt Ihnen die Krankenkasse nachträglich Sozialversicherungsbeiträge vor. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie ein voll versicherungspflichtiges und ein geringfügiges Arbeitsverhältnis gleichzeitig haben. Diese Pflichtbeiträge können Sie als Werbungskosten geltend machen. Und zwar bei der ANV für das Kalenderjahr, in dem Sie die Beiträge bezahlt haben. Mia Mehrfach hat im Jahr 2017 zwei Teilzeitjobs, einer davon ist eine geringfügige Beschäftigung. Der Arbeitgeber, bei dem sie geringfügig angestellt ist, behält von ihr keine Sozialversi- cherungsbeiträge ein. Da Mia mit beiden Dienstverhältnissen zusammen aber über der Geringfügigkeitsgrenze verdient, muss sie auch für den geringfü- gigen Job Sozialversicherungsbeiträge bezahlen: Die Kranken- kasse fordert im Jahr 2018 die Beiträge für das vergangene Jahr nach. In diesem Jahr werden sie auch von Mia bezahlt. Im März 2019 macht sie ihre ANV für 2018 und setzt dabei die nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Was fällt nicht unter das Werbungskostenpauschale?

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