Steuer sparen 2019

75 www.arbeiterkammer.at Tanja Taff hat 2 Kinder und ist Alleinverdienerin. Sie hat keine Werbungskosten oder Sonderausgaben abzuschreiben. Aller- dings macht Sie Zahnarztkosten von 2.357 Euro geltend, das sind außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. Tanja zieht zur Berechnung des Selbstbehalts den Jahreslohnzettel heran, den Sie bei ihrer Arbeitgeberin angefordert hat. Damit berechnet Sie die Bemessungsgrundlage: Steuerpflichtige Bezüge laut Kennzahl 245: € 17.686,08 + sonstige Bezüge laut Kennzahl 220: € 3.600,00 – SV-Beiträge der sonstigen Bezüge laut Kennzahl 225: € 616,32 – Werbungskostenpauschale € 132,00 – Sonderausgabenpauschale € 60,00 – Kinderfreibeträge für 2 Kinder € 880,00 Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt € 19.597,76 Aufgrund der Höhe der Bemessungsgrundlage beträgt ihr Selbstbehalt 10 Prozent. Durch den Anspruch auf den AVAB und die beiden Kinder reduziert sich dieser Satz insgesamt um 3 Punkte auf 7 Prozent. 19.597,76 x 7 % = € 1.371,84 Selbstbehalt Die Differenz zwischen diesem Selbstbehalt und Tanjas außergewöhnlichen Belastungen wird ihr von der Lohnsteu- erbemessungsgrundlage abgezogen. € 2.357,00 - € 1.371,84 = € 985,16 In das ANV-Formular tragen Sie immer den Gesamtbetrag der außergewöhnlichen Belastungen ein, nachdem Sie die Kostenersätze und Zuschüsse, die Sie erhalten, abgezo- gen haben. Der Selbstbehalt dagegen wird vom Finanz- amt automatisch im Zuge der Veranlagung errechnet und abgezogen. Was sind außergewöhnliche Belastungen?

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