Steuer sparen 2019

80 www.arbeiterkammer.at AK Infoservice Begräbniskosten Ausgaben für das Begräbnis einer bzw. eines nahen Angehörigen kön- nen Sie unter folgender Voraussetzung geltend machen: Sie müssen für die Beerdigung aufkommen, weil das Nachlassvermögen für die anfallenden Kosten nicht ausreicht. Für das Begräbnis und für den Grabstein können Sie dabei jeweils maximal 5.000 Euro absetzen. Höhere Kosten können Sie nur dann absetzen, wenn sie unvermeidbar sind. Das ist z. B. bei einer notwen- digen Überführung oder besonderen Gestaltungsvorschriften für den Grabstein der Fall. Zu den Begräbniskosten zählen auch die Kosten für ein ortsübliches Totenmahl und der Blumenschmuck. Folgendes müssen Sie von den Begräbniskosten abziehen: ■■ Zuschüsse für das Begräbnis, z. B. aus einer Versicherung ■■ Nachlassaktiva, d. h. die Vermögenswerte ohne Schulden Ihre Ausgaben für Trauerbekleidung und Grabpflege können Sie nicht geltend machen. Ebenso nicht abschreibbar ist die Grabmiete. Anton Altgut verstirbt und hinterlässt seinem Sohn Max ein Auto im Wert von 6.000 Euro und einen Privatkredit, bei dem noch 4.000 Euro offen sind. Die Nachlassaktiva betragen also 6.000 Euro. Sie können nicht mit dem Kredit gegengerechnet werden. Max kommt für die Bestattung auf: Das Begräbnis inklusive Blumenschmuck und Totenmahl kostet 5.500 Euro. Dazu kommt der Grabstein mit 4.500 Euro. Das macht zusam- men 10.000 Euro, von denen 9.500 Euro abschreibbar sind: das Begräbnis mit 5.000 Euro, der Grabstein zur Gänze. Davon muss Max das Nachlassvermögen seines Vaters, also 6.000 Euro, abziehen. Somit kann er 3.500 Euro als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend machen.

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