Steuer sparen 2019
83 www.arbeiterkammer.at Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt Katastrophenschäden Ohne Selbstbehalt können Sie die Kosten für die Beseitigung von Ka- tastrophenschäden absetzen. Dazu zählen vor allem Schäden aufgrund von Naturkatastrophen wie: ■■ Hochwasser ■■ Erdrutsch ■■ Vermurungen ■■ Lawinen ■■ Sturm ■■ Erdbeben ■■ Felssturz Über die Art und das Ausmaß der betreffenden Schäden muss von der Gemeindekommission eine Niederschrift angefertigt werden. Handelt es sich um Schäden an Immobilien, z. B. an einem Wohnraum, können Sie die Ausgaben nur dann geltend machen, wenn Sie die grund bücherliche Eigentümerin bzw. der Eigentümer sind. Auch bei anderen beschädigten Wirtschaftsgütern, z. B. einem Pkw, müssen Sie zum Zeitpunkt des Schadens die Eigentümerin bzw. der Eigentümer gewe- sen sein. Absetzbare Kosten Sind Sie von einer Naturkatastrophe betroffen, können Sie folgende Ausgaben geltend machen: ■■ Schadensbeseitigung: alle Kosten, die in unmittelbarem Zusammen- hang mit der Beseitigung der Katastrophenfolgen stehen, z. B. die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten sowie von unbrauchbar gewordenen Gegenständen. Das gilt auch für den Zweitwohnsitz ■■ Reparatur und Sanierung: z. B. bei Wohnungen und Häusern – aller- dings nur für den Erstwohnsitz. Für einen Zweitwohnsitz sind diese Kosten nicht absetzbar ■■ Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände: wenn diese Gegenstän- de für die übliche Lebensführung nötig sind, z. B. der Neubau des gesamten Wohngebäudes oder die Wiederbeschaffung von Möbeln,
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