Steuer sparen 2019

89 www.arbeiterkammer.at Behinderungen Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. Ihres -Partners Die Kosten der Behinderung bzw. der Heilbehandlung können Sie nicht nur für sich selbst, sondern unter bestimmten Bedingungen auch für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihren -Partner absetzen. Vorausgesetzt, ihre bzw. seine Behinderung beträgt mindestens 25 Prozent. Wann können Sie die Kosten für Ihre (Ehe-)Partnerin bzw. Ihren Partner ohne Selbstbehalt absetzen? ■■ Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) haben ■■ Wenn Ihnen der AVAB nicht zusteht, Sie aber mehr als 6 Monate verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben und das Einkommen Ihrer (Ehe-)Partnerin bzw. Ihres Partners nicht mehr als 6.000 Euro im Kalenderjahr beträgt (siehe Kapitel 2, Einkommens- grenze beim AVAB) Näheres zu Behinderungen bei Kindern lesen Sie im folgenden Unter- kapitel „Außergewöhnliche Belastungen für Kinder“. Die Steuerfreibeträge in der Übersicht Freibetrag Ohne Pflegegeldbezug Mit Pflegegeldbezug Pauschaler Freibetrag für Behinderungen ab 25 % ✔ – Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegungen ✔ ✔ Freibetrag für ein eigenes Kfz bei einer Gehbehinde- rung ab 50 % ✔ ✔ Taxikosten bei einer Gehbehinderung, wenn kein eigenes Kfz vorhanden ist ✔ ✔ Ausgaben für Hilfsmittel und Heilbehandlungen ✔ ✔ Außergewöhnliche Belastungen für Kinder Alle Kosten und Freibeträge in Zusammenhang mit Kindern sind im Formular L 1k einzutragen. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

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