Steuer sparen 2019
95 www.arbeiterkammer.at Ausgaben für Hilfsmittel und Heilbehandlungen ✔ ✔ ✔ Schulgeld für Sonder-/ Pflegeschule ✔ ✔ ✔ Behindertenwerkstätte ✔ ✔ ✔ Unterhaltsleistungen für Kinder im Ausland Sie haben unterhaltsberechtigte Kinder, die ständig außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Schweiz leben, und für die Sie Unterhalt zahlen? Wenn Ihnen für diese Kinder keine Familienbeihilfe oder kein Unterhalts- absetzbetrag (UHAB) zusteht, können Sie folgende Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt absetzen: ■■ 50 Euro monatlich pro Kind ■■ Die Hälfte Ihrer tatsächlichen Unterhaltsleistungen Die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhalts können Sie dann geltend machen, wenn der Unterhalt im Aufenthaltsland des Kindes angemessen ist. Das ist üblicherweise in Hochpreisländern der Fall (z. B. Japan). Wann Sie Anspruch auf den UHAB haben, lesen Sie im Kapitel 2. Um den Unterhalt geltend machen zu können, müssen Sie die Geburts- urkunde und eine amtliche Bescheinigung der Heimatbehörde des be- treffenden Kindes vorweisen. Diese muss in deutscher Sprache verfasst oder ins Deutsche übersetzt worden sein. Grundsätzlich können Sie den Unterhalt bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes abschreiben. Hat Ihr Kind das 15. Lebensjahr vollendet, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Kind noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, z. B. mit einer Bestätigung der zuständigen Schulbehör- de. Spätestens bei Volljährigkeit Ihres Kindes können Sie Ihre Leistungen nicht mehr abschreiben. Wann die Volljäh- rigkeit eintritt, ist von den jeweiligen Bestimmungen des Aufenthaltslandes abhängig. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
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