TIroler Arbeiterzeitung
AK Tipp Verfallsklauseln imVisier derAK V erfallsklauseln in Arbeits- oder Kollektivverträgen (KV) zielen darauf ab, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren deutlich zu verkürzen. So kommt es häufig vor, dass geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von nur wenigen Monaten nicht mehr eingefordert bzw. eingeklagt werden können. Lesen Sie in dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag nach und fordern Sie offene Ansprüche mittels eingeschrie- benem Brief rechtzeitig ein! Allerdings beginnen Verfallsfristen oftmals erst dann zu laufen, wenn dem Arbeitneh- mer Lohnzettel zur Verfügung gestellt worden sind. M ittlerweile haben die meisten Arbeitgeber gerade im Hotel- und Gastgewerbe sehr wohl erkannt, wie wichtig der faire Umgang mit ihren Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern ist. Dazu zählen gerechte Bezahlung und korrekte Abrechnung, aber auch gutes Betriebs- klima und Verständnis füreinander. Nur jene Betriebe können punkten, die auf die Qualität der Arbeitsplätze achten. Aus unserer Beratung wissen wir, dass sich die Zahlungsmoral vielerorts deutlich verbessert hat, aber es gibt sie immer noch, die schwarzen Schafe, diejenigen Betriebe, die oft eine ganze Branche ins schlechte Licht rücken. Deshalb heißt es mehr denn je: Image und vor allem Arbeitsbedingungen verbessern. Es braucht mehr Ganzjahres- arbeitsplätze, geregelte Arbeitszeiten, fixe Dienstpläne, familienfreundliche Bedingungen und eine ordentliche Bezahlung. Damit es gerecht zugeht, schaut die AK auch weiterhin darauf, dass die Regeln eingehalten werden! G abi war in der Wintersai- son befristet im Zillertal im gleichen Hotel als Zim- mermädchen beschäftigt wie schon in der Sommersaison. Die Arbeit gefiel ihr, das Betriebs- klima war gut. Drei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Sai- sonende teilte ihr der Chef mit, sie werde jetzt nicht mehr gebraucht und von der Gebietskrankenkasse abgemeldet. Mit ihrer Endabrech- nung und ihren Aufzeichnungen in Händen erkundigte sich Gabi bei der AK Schwaz nach deren Rich- tigkeit. Denn sie hatte von den Kollegen gehört, dass diese nach Saisonende immer auf Nummer si- cher gehen und sich alles von den Profis kontrollieren lassen. Auch für Gabi sind solche Lohnabrech- nungen ein Buch mit sieben Sie- geln. Wer kennt sich schon bei den vielen Zahlen und Berechnungen wirklich aus? Dem AK Experten fiel nach ge- nauer Durchsicht der Arbeitszeit- aufzeichnungen von Gabi auch auf, dass zahlreiche Überstunden nicht bezahlt waren und außerdem freie Tage als Urlaubstage gerech- net wurden. Wenn ein Arbeitsver- hältnis beendet wird, muss der Ar- beitgeber den noch offenen Urlaub auszahlen. Die Höhe hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab. Schlussendlich stellte sich he- raus, dass es sich um ein befris- tetes Dienstverhältnis ohne Kün- digungsmöglichkeit gehandelt hatte. Die vorzeitige Beendigung war daher zu Unrecht erfolgt. Der AK Jurist machte Gabi darauf auf- merksam, dass sie deshalb auch Lohn-Kontrolle hat Saison Nachgerechnet. Gerade bei saisonaler Beschäftigung ist es ratsam, die Abrechnung kontrollieren zu lassen. Dabei immer wieder Thema: Zu wenig Überstunden ausbezahlt, keine Urlaubsersatzleistung, vorzeitige Auflösung. A us Beweisgründen immer selbst täglich minutengenaue Aufzeich- nungen führen, wann und wie lange gearbeitet wurde, samt Arbeitspausen und Begründung der jeweiligen Mehr- oder Überstunden. Listen für Arbeitszeitaufzeichnungen gibts unter ak-tirol.com . Schon gewusst? Bei der AK können Sie sich die Endabrechung überprüfen lassen. Aber achten Sie darauf, dass Sie keine Frist versäumen. © rh2010 /stock.adobe.com Fairer Umgang imGastgewerbe Kurze Verfallsfristen haben für Be- schäftigte fatale Folgen – sie verlieren viel Geld für bereits erbrachte Arbeit. Die AK fordert die Abschaffung dieser kurzen Fristen. Beschäftigte müssen informiert werden, wenn es bei einer Betriebsprüfung durch die Gebietskrankenkasse oder das Finanzamt zu einer Anzeige gegen ihre Firma wegen Unterentlohnung kommt. Beschäftigte dürfen nicht Angst haben, wegen Krankheit ihren Job zu verlieren. Deshalb fordert die AK: Wer sich im Krankenstand befindet, darf nicht gekündigt werden! Für Sie erreicht: Info bei Lohndumping Für Sie gefordert: Kranke nicht kündbar Was dieArbeiterkammer Tirol für ihre Mitglieder leistet und fordert AK: Voller Einsatz für soziale Gerechtigkeit Für Sie gefordert: Verfall abschaffen A RBEIT & R ECHT 5 Nr. 106, April 2018 Anspruch auf eine Kündigungsent- schädigung habe. Doch das wollte Gabi nicht geltend machen. Sie hatte aber auch die Abrech- nung und sämtliche Unterlagen von der vorigen Sommersaison dabei. Auch hier waren so einige Überstunden nicht ausbezahlt wor- den. Doch damit hatte sich Gabi zu viel Zeit gelassen. Sie musste KOMMENTIERT ABSCHAFFEN AK Präsident Erwin Zangerl vom AK Experten erfahren, dass im Gastgewerbe Ansprüche binnen vier Monaten ab Durchführung der entsprechenden Lohnabrechnung bzw. binnen vier Monaten ab Be- endigung des Dienstverhältnisses bei sonstigem Verfall schriftlich gegenüber dem Dienstgeber gel- tend zu machen sind. Unterbleibt dies, sind diese Ansprüche verlo- ren. Der AK Experte machte sich ans Rechnen. Gabi erhielt schlussend- lich für die Wintersaison immerhin 1.300 Euro Nachzahlung für nicht bezahlte Überstunden und die Ur- laubsersatzleistung. Mit ein Grund für das prompte Bezahlen des noch offenen Be- trages war, dass Gabi täglich ge- naue Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit und die Arbeitszeiten ge- führt hatte.
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