TIroler Arbeiterzeitung
U rlaub muss immer mit dem Arbeitgeber verein- bart werden, am besten schriftlich. Dabei sind die Erholungsmöglichkeiten des Be- schäftigten und die Erfordernisse des Betriebes zu berücksichtigen. Einmal bewilligt, kann er nicht mehr gestrichen werden – außer die Firma hat wichtige Gründe wie einen Betriebsnotstand. Dann muss der Arbeitgeber bereits getätigte Ausgaben des Mitarbeiters, wie z. B. Stornogebühren, übernehmen. Auch Mitarbeiter dürfen den ver- einbarten Urlaub nur aus wichtigen Gründen absagen, etwa weil ein erkranktes Kind gepflegt werden muss. Fünf Wochen Pro Arbeitsjahr haben Arbeitneh- mer und Lehrlinge Anspruch auf mindestens fünf Wochen bezahl- ten Urlaub. Bei einer Sechs-Tage- Woche (inkl. Samstagen) entspricht dies 30 Werktagen, bei einer Fünf- Tage-Woche (Montag bis Freitag) 25 Arbeitstagen. Jugendliche unter 18 Jahren müssen auf Verlangen mindestens zwölf Werktage Urlaub zwischen 15. Juni und 15. Septem- ber bekommen. Sechs Wochen Urlaub stehen nach 25 Dienstjahren zu – der- zeit allerdings nur, wenn Arbeit- nehmer durchgehend im gleichen Unternehmen beschäftigt waren. Vordienstzeiten und bestimmte Ausbildungszeiten sind beschränkt anrechenbar. „Das trifft heute nur noch selten zu“, betont AK Präsi- dent Erwin Zangerl. Deshalb for- dert dieAK Tirol sechs Wochen Ur- laub nach 25 Arbeitsjahren für alle. Ab wann steht Urlaub zu? In den ersten sechs Monaten imUn- ternehmen wächst der Urlaubsan- spruch im Verhältnis zur Zeit, die man dort bereits gearbeitet hat, an – das bedeutet alle zwei Wochen um ca. einen Tag. Ab Beginn des 7. Monats kann der gesamte Jahresur- laub (fünf Wochen) vereinbart wer- den. Ab Beginn des 2. Arbeitsjahres entsteht der gesamte Jahresurlaub gleich zu Beginn des Arbeitsjahres. Resturlaube aus Vorjahren fallen nicht einfach weg, sondern müs- sen dem Urlaubskonto für das lau- fende Urlaubsjahr gutgeschrieben bzw. bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses ausbezahlt werden. Urlaub beginnt erst zu verjähren, wenn man den Anspruch von drei Arbeitsjahren angesammelt hat und der Urlaub für das vierte Jahr anfällt. Verbraucht wird immer der älteste noch offene Urlaub. Kommen Sie wieder rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurück. Sonst riskieren Sie, Ihre Beschäftigung und Ihre Ansprüche wegen unbe- rechtigten Austritts bzw. berech- tigter Entlassung zu verlieren. Ur- laub kann nur verlängert werden, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das vereinbart haben. Krankheit oder Unfall Eine Krankheit, die mindestens vier Kalendertage dauert, „unterbricht“ den Urlaub, alle auf Werktage fal- lende Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein Beispiel: Anna ist von Sonntag bis Mittwoch (mindestens vier Kalen- dertage) krank. Die drei Werktage von Montag bis Mittwoch zählen S treikende Fluglotsen, technische Probleme, Naturereignisse: Wenn Sie es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zur Arbeit schaffen, geben Sie Ihrem Arbeitge- ber umgehend Bescheid – am besten auch schriftlich per Fax oder eMail! So können Sie nachweisen, dass Sie nicht unentschuldigt gefehlt haben. Angestellte haben bei einer solchen Verzögerung in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu einer Woche. Bei Arbeitern ist dies bis 30. Juni meist nicht der Fall, es muss aber immer der jeweilige Kollektivvertrag geprüft werden. Ab 1. Juli gilt für Arbeiter das glei- che Recht wie für Angestellte. Dank einer Initiative der Arbeiterkammer hat der Gesetzgeber diese Benach- teiligung von Arbeitern endlich beseitigt. Gleiches Recht ab 1. Juli 2018 Nach 25 Jahren Beschäftigung oder beim Erreichen des 43. Lebensjahres ist ein genereller Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche zu normieren. Ein richtiger Schritt wäre die Verkürzung der Arbeitszeit von 38,5 auf 35Wochen-Stunden. Mit dieser Verkürzung wäre zwar kein voller, aber ein gewisser Lohnausgleich verbunden. Arbeit muss gerecht bezahlt werden! Für mutwillig vorenthaltene Entgelte für Mehrarbeit soll der Arbeitgeber das Doppelte nachzahlen müssen (Überstundenduplum). Anspruch auf sechste Urlaubswoche: Überstunden endlich gerecht abgelten: IhreArbeiterkammer: Voller Einsatz für eine gerechteArbeitswelt! Was die Arbeiterkammer für Sie fordert nicht als Urlaub, wenn folgende Regeln beachtet werden: • Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheit umgehend informieren und • ärztliche Bestätigung gleich nach der Rückkehr vorlegen. Bei einer Erkrankung im Ausland ist eine ärztliche Bestätigung des Kran- kenhauses notwendig oder eine Bestätigung eines Arztes samt be- hördlicher Bestätigung, dass die- ser zur Ausübung seines Berufs berechtigt ist. Deshalb am besten gleich ein öffentliches Spital auf- suchen. Achtung: Durch die Unterbre- chung wird der Urlaub nicht ver- längert. Sind Sie wieder gesund, müssen Sie wie vorgesehen nach demUrlaub wieder zurArbeit kom- men. Die Krankheitstage fließen ins Urlaubsguthaben zurück. Gut informiert in die Ferien Alles was Recht ist. Wie viel Urlaub habe ich pro Jahr? Was muss ich tun, wenn ich krank werde oder nicht rechtzeitig zurück sein kann? Hier finden Sie die wichtigsten Tipps der AK Arbeitsrechtsexperten. U RLAUB & R ECHT 7 Nr. 108, Juni 2018 GUT ZU WISSEN Die AK Arbeitsrechtsexperten helfen unter 0800/22 55 22 – 1414. Info & Hilfe © ALDECAstudio /stock.adobe.com Arbeitszeit auf 35 Stunden verkürzen:
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