Tiroler Arbeiterzeitung

Ausmaß der Steuerfreiheit Gleitzeitguthaben M onatlich sind € 360,- für Zuschläge, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusammenhängen sowie für diese Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge steuerfrei (gemeinsam mit den Schmutz-, Er- schwernis- und Gefahrenzulagen). Zusätzlich sind die ersten zehn Überstundenzuschläge im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens € 86,- pro Monat, steuerfrei (§ 68 Einkommensteuergesetz). Diese Freibeträge können bei Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes sowie bei mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig von beiden Arbeit- gebern stets in voller Höhe berücksichtigt werden. Überstundenzuschläge können nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn die Ableistung dieser Überstunden durch entsprechende Aufzeich- nungen nachgewiesen wird. B is zur Abrechnung der Gleitzeitperiode ist immer von Normalarbeitszeit auszugehen. Jenes Zeitguthaben, das in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden kann, gilt nicht als Überstunde. Das heißt, dass die nicht übertragbaren Zeitguthaben als Überstunden gelten – werden diese ausbezahlt, sind sie als laufender Bezug im Monat der Auszahlung zu versteuern. Eine Befreiung der 10 Überstundenzu- schläge kann hier nur für den Monat der Auszahlung vorgenommen werden, da erst im Zeitpunkt der Abrechnung das Vorliegen von Überstunden beurteilt werden kann. Mit anderen Worten – eine Aufrollung der einzelnen Monate kommt nicht in Betracht. I n der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die Auszahlung von Überstunden lukrativ ist oder ob es besser wäre, stattdessen Zeitausgleich zu konsumieren. Der Überstundenzuschlag muss sowohl bei Auszahlung als auch bei Konsumation als Zeitausgleich gewährt werden. Es kann gesagt werden, dass bei Auszahlung (des 100-prozentigen Grundlohns und 50-prozentigen Zuschlags) aufgrund der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabzüge insgesamt ca. die Hälfte netto heraus- kommt (von brutto 150 % die Hälfte ergeben netto ca. 75 % eines Stundenlohns) – also jedenfalls mehr als bei einer gewöhnlichen Normalarbeitsstunde. A ls Nachtarbeit im Sinne des Steuerwesens gilt die Arbeitszeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr. Werden Nachtarbeitszuschläge für mindestens drei zusam- menhängende Nachtstunden (Blockzeit) ausbezahlt, können diese Zuschläge im Rahmen der € 360-Grenze steuerfrei ausbezahlt werden. Auch eine Schichtzu- lage bei Wechselschichten fällt darunter, sofern die Blockzeit erfüllt ist. Für Zulagen bzw. Zuschläge für überwiegende Nachtarbeit sind € 540,- monatlich steuerfrei. Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit in die Nachtstunden fällt (z. B. Bäcker). A m Ende eines Dienstverhältnisses ist die Fragestel- lung meist dahingehend, ob vorhandene Überstun- den oder der Resturlaub ausbezahlt bzw. konsumiert werden sollen. Grundsätzlich wird bei Auszahlung des Urlaubs die Versicherungspflicht in die Zukunft verlängert, bei Auszahlung von Überstunden hingegen nicht – dies ist bei nachfolgendem Pensionsantritt bzw. Arbeitslosengeldbezug entscheidend, da hier eine Versi- cherung schädlich für diese Ansprüche sein kann Teilzeitbeschäftigung Auszahlung von Überstunden Überstundenpauschalien Überstunden * , Fakten über die Sie wissen sollten die Besteuerung von V oraussetzung der steuerlichen Begünstigung der ersten 10 Überstunden ist, dass im Jahresdurch- schnitt auch tatsächlich Überstunden im erforderlichen Ausmaß geleistet werden. Um die € 360 Steuerfreiheit in Pauschalien in Anspruch nehmen zu können, ist es unerlässlich, dass eine konkrete Zuordnung zu Sonn- tags-, Feiertags- bzw. Nachtarbeit vorliegt. Der Betrag muss den durchschnittlich geleisteten Stunden ent- sprechen. Ändern sich die Verhältnisse zwischen den einzelnen Monaten nur geringfügig oder können die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten aufgrund von Erkrankung oder Betriebsratsfreistellung nicht geleistet werden, steht die Steuerfreiheit in den Pauschalien trotzdem zu. Den geforderten Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in aller Regel nur zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbrin- gen können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat. Nachträgliche Rekon- struktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können solche Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0222). Wurde ein „All-in-Entgelt“ vereinbart, ist ein Herausrechnen von steuerfreien Überstundenzuschlägen aus dem Gesamtbezug nicht zulässig, wenn im Dienstvertrag keine Gesamtstundenleistung, nämlich Normalstun- den und konkrete Anzahl der abgegoltenen Überstun- den, festgelegt worden ist. Eine bloße Vereinbarung, dass mit dem Monatsgehalt allfällige Mehrleistungen („sämtliche Mehrarbeits- bzw. Überstunden“) abgegol- ten sein sollen, genügt also für das Herausrechnen von steuerbegünstigten Zuschlägen nicht. L eisten Teilzeitbeschäftigte zusätzliche Arbeitsstun- den zwischen der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der gesetzlichen Normalarbeitszeit, so wird dies als Mehrarbeit bezeichnet. Die Mehrarbeit, genauso wie ein etwaiger Mehrarbeitsstundenzu- schlag von 25 %, unterliegt der vollen Steuerpflicht, hier gibt es keine steuerliche Begünstigung. Nachtarbeit Beendigung des Dienstverhältnisses Nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes liegt Überstundenarbeit grundsätzlich vor, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Abweichungen möglich). Die Höhe der zu zahlenden Zuschläge ergibt sich aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages, der Dienst- oder Besoldungsordnungen oder von Betriebsvereinbarungen (wegen Fehlens eines Kollektivvertrages). Überstunden und Mehrstunden sind voll sozialversicherungspflichtig , der Grundlohn ist des Weiteren in voller Höhe lohnsteuerpflichtig, nur die (Überstunden)-Zuschläge sind zu einem gewissen Teil lohnsteuerbefreit. A RBEIT & S TEUER 4 Nr. 111, Oktober 2018 Beschäftigte dürfen nicht Angst haben, wegen Krankheit ihren Job zu verlieren. Deshalb fordert die AK: Wer sich im Krankenstand befindet, darf nicht gekündigt werden! Neben fairer Entlohnung müssen die Arbeitsbedingungen besser werden. Die Arbeitszeit muss verkürzt und mobile, leistbare Betreuungsdienste müssen ausgebaut werden. Die Abschaffung der kalten Progression würde eine deutliche Entlastung der Arbeitnehmer darstellen. Daher fordert die AK kein weiteres Zuwarten, sondern ein rasches Aus für die versteckte Steuer! Für Sie gefordert: Pflege aufwerten! Was dieArbeiterkammer Tirol für ihre Mitglieder leistet und fordert AK: Voller Einsatz für soziale Gerechtigkeit Für Sie gefordert: Kündigungsschutz * und Mehrstunden © bluedesign/stock.adobe.com Für Sie gefordert: Aus für kalte Progression

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