Tiroler Arbeiterzeitung
gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) sowie der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO). Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Wahltermin Die Wahl findet vom 28. Jänner bis einschließlich 7. Februar 2019 statt. Stichtag Als Stichtag wurde der 5. November 2018 beschlossen. Hauptwahlkommission Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7. Zahl der Mandate Für die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol sind 70 Kammerräte zu wählen. Wahlberechtigt Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehö- rigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag in Beschäftigung stehen oder nach einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1 AKG). Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar aufgrund jenes Ar- beits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind. Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden. Wahlbe- rechtigte gemäß § 21 AKWO haben die ihre Wahlberechtigung begründenden Um- stände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens am letzten Tag vor Auflage der Wählerliste, das ist der 9. Dezember 2018, bekannt zu geben. Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im November 2018 die Arbeiterkammerum- lage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde. Wählbarkeit Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und 2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungs- verhältnis standen und 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Wahlvorschläge Wahlvorschläge sind bis spätestens 19. November 2018 schriftlich bei der Haupt- wahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten: 1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben; 2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl 140 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungs- nummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen; 3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einver- standen ist; 4. den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen und die Anschrift des Zustel- lungsbevollmächtigten. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvor- schlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstüt- zungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen. Die wahlwerbenden Gruppen haben für den Wahl- vorschlag an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 510,00 zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden. Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren Die Wählerliste wird von der Hauptwahlkommission vom 10. Dezember 2018 bis 15. Dezember 2018 am Sitz der Hauptwahlkommission und an den Sitzen der Zweig- wahlkommissionen öffentlich so aufgelegt, dass täglich innerhalb der vom Wahl- büro festzusetzenden Stunden in die Wählerliste Einsicht genommen werden kann. Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Haupt- wahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahl- berechtigter einzubringen. Wahlkarte Wahlberechtigte des Allgemeinen Wahlsprengels erhalten vom Wahlbüro ohne An- trag eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem 5. Novem- ber 2018 oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie z.B. Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahl- karte. Die Wahlkarten der Wahlberechtigten des Allgemeinen Wahlsprengels sind vom Wahlbüro nach Abschluss der Wählerliste auszustellen und den Wahlberech- tigten bis spätestens 21. Jänner 2019 im Postweg zuzusenden. Die Ausstellung der Wahlkarten für Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels ist vom 10. Dezember 2018 bis spätestens 25. Jänner 2019 schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hierzu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Iden- tität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen. Die Wahlkar- te berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe vor einer Sprengelwahlkommission des Allgemeinen Wahlsprengels. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können ihre Stimme im Postweg abgeben, indem sie die Wahlkarte samt Wahlkuvert, in das der Stimmzettel eingelegt ist, spätestens am 7. Februar 2019 aufgeben. Zudemmuss diese Wahlkarte bis spätestens am 10. Februar 2019 bei der Hauptwahlkommission einlangen. Der Wahlberechtigte hat den der Wahlkarte beigelegten Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen und in das Wahlkuvert einzulegen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder sonstige Vermerke aufweisen oder mit solchen versehen werden, die auf die Identität des Wählers hinweisen. Er hat anschließend das Wahl- kuvert in die Wahlkarte (= Rücksendekuvert) einzulegen und diese an die Hauptwahl- kommission zu senden. Verpflichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer muss der Berufung in das Amt eines Mit- gliedes oder Ersatzmitgliedes in eine Wahlkommission Folge leisten. Dieses Amt ist ein öffentliches Ehrenamt. Den Arbeitgebern obliegen bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten folgende gesetzliche Verpflichtungen: Die Arbeitgeber sind ver- pflichtet, die Zuordnung der am 5. November 2018 beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebs- stätten vorzunehmen und allfällige Korrekturen anzubringen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die bearbeiteten Verzeichnisse bis spätestens eine Woche nach dem Stichtag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer Tirol zurück zu senden. Die Arbeitgeber sind für die Richtigstellung der Verzeichnisse verantwortlich; die Richtigkeit und die Vollständigkeit der bearbeiteten Verzeichnisse soll von den jewei- ligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden. Innsbruck, am 3. Oktober 2018 DIE HAUPTWAHLKOMMISSION Kundmachung der Hauptwahlkommission für die Arbeiterkammerwahl 2019 in Tirol Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer Tirol
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