Tiroler Arbeiterzeitung
A RBEIT & R ECHT 4 Nr. 118, April 2019 G eringfügig Beschäftigte haben arbeitsrechtlich die gleichen Ansprüche wie Vollzeitkräfte und dürfen aufgrund ihrer geringeren Arbeitszeit nicht benachteiligt werden. Im Gegensatz zu Vollzeitkräften sind geringfügige Arbeitskräfte jedoch nur unfall- und nicht vollversichert; für sie besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung. Das und vieles mehr können Sie in der neuen AK Bro- schüre „Geringfügige Beschäftigung“ nachlesen. Diese können Sie unter 0800/22 55 22 – 1414 anfordern bzw. auf www.ak-tirol.com herunterladen. P rinzipiell sollten Sie ohne Probleme von Vollzeit auf Teilzeit umsteigen können – vorausgesetzt natürlich, dass Ihr Arbeitgeber und Sie mit den Änderungen einver- standen sind. Einiges gibt es aber trotzdem zu beachten, wenn Sie Ihre Wochenstunden reduzieren wollen. Worauf im Detail zu achten ist und was Sie generell über Teilzeit- arbeit wissen sollten, erfahren Sie in der gleichnamigen AK Broschüre. Gleich anfordern unter der kostenlosen Hotline 0800/22 55 22 – 1414 oder herunterladen auf www.ak-tirol.com Wichtiges für Grenzgänger Arbeitsrecht: Alles auf einen Blick Urlaub: Das steht Ihnen zu Geringfügig beschäftigt? Auf Teilzeit umsteigen So kündigen Sie richtig O b es nun die Aussicht auf den Traumjob ist oder ein Umzug bevorsteht: Wer sich beruflich verändern will, sollte nicht vergessen, dass für eine Arbeitnehmer-Kündigung bestimmte Regeln gelten. Prinzi- piell ist diese nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich. Be- fristete Arbeitsverhältnisse enden durch Zeitablauf und können nur gekündigt werden, wenn dies mit dem Chef vereinbart wurde. Schon aus Beweisgründen sollte die Kündigung besser schriftlich er- folgen (berücksichtigen Sie dabei die Dauer des Postwegs). Wer das Schreiben persönlich abgibt, sollte sich dies auf einem zweiten Exem- plar mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen. Eine mündliche Kündigung ist möglich (außer Kollektiv- oder Dienstvertrag se- hen eine bestimmte Form vor). Frist und Termin. Der Kündi- gungstermin ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Die Kündi- gungsfrist ist die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeit- geber die Kündigung erhält, und dem Kündigungstermin. Beides sollten Sie einhalten, sonst müssen Sie mit Schadenersatz, Verlust der Sonderzahlungen (abhängig vom KV) usw. rechnen. Angestellte oder Arbeiter? Wenn nicht anders vereinbart, können Angestellte jeweils zum Monatsletzten kündigen. Die Kün- digungsfrist beträgt einen Monat. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern W er im Grenzgebiet zu Deutsch- land wohnt, hat sich vielleicht schon einmal nach Arbeit im baye- rischen Raum umgesehen. Eventuell überqueren Sie selbst bereits täglich die deutsch-österreichische Grenze auf dem Weg zu Ihrem Arbeitsplatz. Grenzgänger zwischen Tirol und Bayern erhalten beim kostenlosen AK Infoabend „Wichtiges für Grenz- gänger“ am Dienstag, 14. Mai, ab 19 Uhr in der AK Reutte, Mühler Straße 22, einen Überblick über die wichtigsten arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Sonderregelungen dies- und jenseits der Grenze sowie Informationen zu Problemen, die sich in der Praxis ergeben können. Anmeldung unter 0800/22 55 22 – 3636 oder reutte@ak-tirol.com W er ein wenig über Arbeitsrecht Bescheid weiß, ist im Vorteil – wie sieht’s mit Ihnen aus? Würden Sie sagen, dass Sie Ihre Rechte ken- nen? Oder besteht noch Nachholbe- darf? Wussten Sie zum Beispiel, dass sich der Mindestlohn für ein und die- selbe Tätigkeit von Branche zu Bran- che unterscheiden kann? Je nach Kollektivvertrag kann dieser nämlich höher oder niedriger ausfallen. Das und vieles mehr erfahren Sie in der neuen AK Broschüre „ Arbeitsrecht griffbereit“ . Wenn Sie also Ihr Wissen auffrischen oder ergänzen wollen, sollten Sie sich Ihre Broschüre sofort sichern: einfach unter 0800/22 55 22 – 1414 anfordern oder auf www. ak-tirol.com herunterladen. F ünf Wochen Urlaub stehen Be- schäftigten jährlich zu; ab dem 26. anrechenbaren Arbeitsjahr im selben Betrieb sind es sogar sechs. Ihre Urlaubstage müssen Sie zwar nicht alle im selben Jahr verbrau- chen, aber Achtung: Nach drei Jahren verfällt Ihr Anspruch darauf! Haben Sie offene Urlaubstage bis zum Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht aufgebraucht, steht Ihnen eine sogenannte Urlaubsersatzleistung zu: Ihr Arbeitgeber muss den nicht beanspruchten Urlaub also dementsprechend abtgelten. Die wichtigsten Regelungen zum Thema Urlaub – vom Urlaubsausmaß über den Urlaubsverbrauch bis hin zum Urlaubsentgelt – finden Sie in der neuen AK Broschüre „Ur- laub“. Anfordern unter 0800/22 55 22 – 1414 oder auf www. ak-tirol.com herunterladen. P eter passierte, was jeden treffen kann. Der Berufs- fahrer aus dem Bezirk Imst wurde Anfang No- vember krank. Als er zehn Tage später noch immer krankgeschrie- ben war, machte der Arbeitgeber kurzen Prozess: Er sprach ihm am Telefon die Kündigung aus und meldete Peter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit 25. November ab. So dramatisch das klingt, leider ist es rechtens. „Deshalb verlangt die AK, dass eine Kündigung im Krankenstand nicht mehr möglich sein soll“, be- tont AK Präsident Erwin Zangerl. 2.000 Euro erkämpft. Doch was dann geschah, wider- sprach sämtlichen Bestim- mungen: Bis Jänner 2019 hatte Peter, der noch immer krank ge- schrieben war, nie die Endabrech- nung erhalten. Also fragte er mit seiner November-Abrechnung in der AK Imst nach. Dabei zeigte sich, dass ihm der Arbeitgeber ab der Abmeldung mit 25. Novem- ber kein Krankenentgelt mehr be- zahlt hatte, obwohl es insgesamt sechs Wochen zu 100 % und 4 Wochen zu 50 % zusteht – selbst dann, wenn das Arbeits- verhältnis beendet wird. Auch an- teilsmäßige Sonderzahlungen und nicht konsumierten Urlaub hatte der Chef nicht berücksichtigt. Die Imster AK Experten inter- venierten, und Peter erhielt eine korrekte Abrechnung samt Nach- zahlung von rund 2.000 Euro, die er sonst nie bekommen hätte. Krankenentgelt „vergessen“ ARBEIT: DAS GILT NEWS AK REUTTE sind Kündigungsfristen und -ter- mine meist in den Kollektivverträ- gen (KV) geregelt (im Zweifel bei AK oder Fachgewerkschaft nach- fragen). Beispiel . Vera ist Angestellte. Sie möchte zum 30. Juni kündigen. Also muss die Kündigung spätes- tens am 31. Mai beim Arbeitgeber eingelangt sein. Gut zu wissen • Bei einer Dienstfreistellung ver- zichtet der Arbeitgeber z. B. in der Kündigungsfrist freiwillig auf Ihre Arbeitsleistung, muss aber das Entgelt weiterzahlen. • Der gesetzliche Anspruch auf Postensuchtage, also auf bezahlte Freizeit in der Kündigungsfrist, gilt nur für Arbeitgeber-Kündi- gung (außer Arbeitsvertrag oder KV sehen anderes vor). • Arbeitslosengeld gibt es bei einer Arbeitnehmer-Kündigung erst nach vierwöchiger Sperrfrist. • In der Krankenversicherung be- steht nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich eine 6-wöchige Schutzfrist. Je nach dem kon- kreten Anlassfall können trotz Ausscheidens für neue Versiche- rungsfälle Geld und/oder Sach- leistungen seitens des zuständi- gen Krankversicherungsträgers in Anspruch genommen werden. Die AK Arbeitsrechtsprofis helfen unter 0800/22 55 22 – 1414. Mehr auf ak-tirol.com > > > > > > > ARBEIT CMYK > m87 / y91 PANTONE > 1788C / 1788U RAL > 3018 Erdbeerrot WWW > C3333 SOZIALES CMYK > c6 /m65 PANTONE > 237C / 237U RAL > 4003 Erikaviolett WWW > FF99FF WIRTSCHAFT CMYK > k56 PANTONE > CoolGray 8C /CoolGray 8U RAL > 7042 Verkehrsgrau WWW > 999999 WOHNEN CMYK > c30 / y60 PANTONE > 367C / 367U RAL > 6019Weißgrün WWW > 99CC66 BILDUNG CMYK > c43 /m6 PANTONE > 2905C / 2905U RAL > 5012 Lichtblau WWW > 99CCFF JUGEND CMYK > m15 / y94 PANTONE > 116C / 115U RAL > 1023 Verkehrsgelb WWW > FFCC00 KONSUMENT CMYK > m43 / y100 / k34 PANTONE > 153C / 1525U RAL > 8023Orangebraun WWW > 996600 GeringfügigeBeschäftigung Allewichtigenarbeits-,sozial- undsteuerrechtlichenBestimmungen WIRSINDFÜRSIEDA! > > > > > > > ARBEIT CMYK > m87 / y91 PANTONE > 1788C / 1788U RAL > 3018 Erdbeerrot WWW > C3333 SOZIALES CMYK > c6 /m65 PANTONE > 237C / 237U RAL > 4003 Erikaviolett WWW > FF99FF WIRTSCHAFT CMYK > k56 PANTONE > CoolGray 8C /CoolGray 8U RAL > 7042 Verkehrsgrau WWW > 999999 WOHNEN CMYK > c30 / y60 PANTONE > 367C / 367U RAL > 6019Weißgrün WWW > 99CC66 BILDUNG CMYK > c43 /m6 PANTONE > 2905C / 2905U RAL > 5012 Lichtblau WWW > 99CCFF JUGEND CMYK > m15 / y94 PANTONE > 116C / 115U RAL > 1023 Verkehrsgelb WWW > FFCC00 KONSUMENT CMYK > m43 / y100 / k34 PANTONE > 153C / 1525U RAL > 8023Orangebraun WWW > 996600 Teilzeitarbeit Wichtigearbeits-undsozialrechtliche Informationen WIRSINDFÜRSIEDA! AK Erfolg. 2.000 Euro wurden für einen Beschäftigten erkämpft, der im Krankenstand gekündigt wurde: für Krankenentgelt samt Sonderzahlungen und offenen Urlaub. Auf zu neuen Ufern. Sie möchten Ihren Job an den Nagel hängen? Lesen Sie hier, welche Bestimmungen bei einer Arbeitnehmer-Kündigung zu beachten sind. © Kurhan/stock.adobe.com © Kurhan/stock.adobe.com © Gina Sanders /stock.adobe.com
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